Finanzgericht Münster Urteil15.11.2011
Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung stellt wirksame Zahlungsanweisung darGeschiedene Ehefrau muss eine auf ihr Konto überwiesene Steuererstattung des Ex-Ehemanns nicht zurückzahlen
Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der geschiedene Ehemann der Klägerin auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid und überwies die sich daraus ergebende Steuererstattung auf das angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine Kontonummer mit. Daraufhin forderte das Finanzamt den erstatteten Betrag von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.
Irrtum ausgeschlossen – Ehemann hat Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer selbst unterschrieben
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung stelle eine wirksame Zahlungsanweisung und damit einen Rechtsgrund für die Überweisung dar. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung gehöre nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die erst nach der Überweisung erfolgte Angabe der anderen Bankverbindung wirke nur für die Zukunft. Eine Anfechtungserklärung könne hierin nicht gesehen werden, da nicht erkennbar sei, dass die bisherige Zahlungsanweisung von Anfang an habe beseitigt werden sollen. Zudem sei kein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums gegeben, da davon auszugehen sei, dass der Ehemann die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer unterschrieben habe. Ein Irrtum liege nicht vor, wenn der Erklärende eine Urkunde unterschreibt, ohne sich Vorstelllungen über deren Inhalt zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online