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18.01.2025  
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Finanzgericht Münster Urteil15.11.2011

Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung stellt wirksame Zahlungs­an­weisung darGeschiedene Ehefrau muss eine auf ihr Konto überwiesene Steue­r­er­stattung des Ex-Ehemanns nicht zurückzahlen

Das Finanzamt darf eine Steue­r­er­stattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuer­pflichtige diese Kontonummer in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung angegeben hatte. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der geschiedene Ehemann der Klägerin auf dem Mantelbogen seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei. Das Finanzamt erließ den Einkom­men­steu­er­be­scheid und überwies die sich daraus ergebende Steuererstattung auf das angegebene Konto. Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine Kontonummer mit. Daraufhin forderte das Finanzamt den erstatteten Betrag von der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.

Irrtum ausgeschlossen – Ehemann hat Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer selbst unterschrieben

Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht. Die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung stelle eine wirksame Zahlungs­an­weisung und damit einen Rechtsgrund für die Überweisung dar. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungs­an­weisung gehöre nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die erst nach der Überweisung erfolgte Angabe der anderen Bankverbindung wirke nur für die Zukunft. Eine Anfech­tungs­er­klärung könne hierin nicht gesehen werden, da nicht erkennbar sei, dass die bisherige Zahlungs­an­weisung von Anfang an habe beseitigt werden sollen. Zudem sei kein Anfech­tungsgrund in Form eines Irrtums gegeben, da davon auszugehen sei, dass der Ehemann die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer unterschrieben habe. Ein Irrtum liege nicht vor, wenn der Erklärende eine Urkunde unterschreibt, ohne sich Vorstelllungen über deren Inhalt zu machen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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