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- Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil04.06.2008, 15 K 6215/05 B
Bundesfinanzhof Urteil10.11.2009
BFH: Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstattenBank ist auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt Zahlungen für früheren Kunden entgegenzunehmen
Ein Kreditinstitut muss einen Betrag, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war, nicht dem Finanzamt zurückzahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bank den Betrag zunächst auf dem gekündigten Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt.
Bank mit Forderungen in erster Instanz vor dem Landgericht erfolglos
In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des Finanzamts keinen Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bezog sich auf frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das Finanzamt die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.
Finanzamt darf von Bank keine Rückzahlung verlangen
Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung des Finanzamts ist – das Finanzamt wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuerpflichtigen zahlen – kann das Finanzamt von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.
Ausnahmeregelung
Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob für den hier nicht vorliegenden Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch festzuhalten sei (vgl. Entscheidungen vom 28. Januar 2004, AZ: VII B 139/03 und vom 6. Juni 2003, AZ: VII B 262/02).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, BFH
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