23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.11.2009

BFH: Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steue­r­er­stattung nicht zurückerstattenBank ist auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt Zahlungen für früheren Kunden entge­gen­zu­nehmen

Ein Kreditinstitut muss einen Betrag, der als Steue­r­er­stattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war, nicht dem Finanzamt zurückzahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bank den Betrag zunächst auf dem gekündigten Konto verbucht, dann auf einem internen Verrech­nungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insol­venz­ver­walter ihres früheren Kunden ausgezahlt.

Bank mit Forderungen in erster Instanz vor dem Landgericht erfolglos

In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des Finanzamts keinen Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bezog sich auf frühere Entscheidungen des Bundes­fi­nanzhofs, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden war, wenn das Finanzamt die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hatte.

Finanzamt darf von Bank keine Rückzahlung verlangen

Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entge­gen­zu­nehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem Finanzamt und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung des Finanzamts ist – das Finanzamt wollte ja nicht an die Bank, sondern an den Steuer­pflichtigen zahlen – kann das Finanzamt von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Ausnahmeregelung

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob für den hier nicht vorliegenden Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstat­tungs­betrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen angenommenen Rückzah­lungs­ver­pflichtung der Bank noch festzuhalten sei (vgl. Entscheidungen vom 28. Januar 2004, AZ: VII B 139/03 und vom 6. Juni 2003, AZ: VII B 262/02).

Quelle: ra-online, BFH

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