18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil05.05.2010

FG Düsseldorf: Finanzamt kann Steue­r­er­stattung nicht schuldbefreiend auf ein falsches Konto auszahlenGemeinsame Einkom­men­steu­e­r­er­klärung verlangt Auszahlung ausdrücklich auf das Konto des Ehemanns

Geben Ehegatten in der gemeinsamen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung ausdrücklich die Anweisung, dass die Steue­r­er­stattung auf das Bankkonto des Ehemannes erfolgen soll, darf das Finanzamt nach einer Trennung der Eheleute nicht den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstat­tungs­betrag auf Anweisung der Ehefrau schuldbefreiend auf ein anderes Konto leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute in der gemeinsamen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überwei­sungskonto für Steue­r­er­stat­tungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstat­tungs­betrag auf das von der Ehefrau benannte Konto.

Finanzamt darf hälftigen Anteil des Erstat­tungs­an­spruchs des Ehemanns nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf konnte das Finanzamt hinsichtlich des auf den Ehemann entfallenden hälftigen Anteils an dem Erstat­tungs­an­spruch nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. In der gemeinsamen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung hätten beide Eheleute die Auszahlung auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkom­men­steu­e­r­er­klärung durfte das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstat­tungs­betrag nicht auf ein anderes Konto leisten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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