23.11.2024
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Dokument-Nr. 12897

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Urteil25.10.2011BundesfinanzhofVII R 55/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DStR 2012, 127Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2012, Seite: 127
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Bundesfinanzhof Urteil25.10.2011

Zehnfach zu viel erstattete Lohnsteuer: Steuer­pflichtiger darf Geld behaltenKeine Korrektur der Anrech­nungs­ver­fügung nach Zahlungs­ver­jährung

Das Finanzamt kann eine versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuer­pflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkom­men­steu­er­be­scheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückfor­de­rungs­an­spruch, der in fünf Jahren verjährt. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrech­nungs­ver­fügung kommt es nicht an. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Einkom­men­steu­er­be­scheid aufgrund eines eigenen Fehlers den zehnfachen Betrag der für den Steuer­pflichtigen abgeführten Lohnsteuern (auf die festgesetzte Einkommensteuer) angerechnet und eine entsprechend hohe Steue­r­er­stattung ausgezahlt, die der Steuer­pflichtige stillschweigend vereinnahmte. Erst mehr als fünf Jahre, nachdem es den Einkom­men­steu­er­be­scheid zuletzt geändert hatte, erkannte das Finanzamt seinen Fehler, korrigierte die Anrech­nungs­ver­fügung und verlangte den zu viel ausgezahlten Erstat­tungs­betrag zurück.

Finanzamt darf nach Ablauf der Verjäh­rungsfrist keine Zahlungs­ansprüche mehr geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts, das diese Rückforderung für rechtens gehalten hatte, sowie den Rückfor­de­rungs­be­scheid aufgehoben. Nach Ablauf der Verjäh­rungsfrist soll Rechts­si­cherheit darüber einkehren, was der Steuer­pflichtige aufgrund der Steuer­fest­setzung unter Berück­sich­tigung anzurechnender Vorauszahlungen zu zahlen hat und was ihm zu erstatten ist. Das Finanzamt darf deshalb nach Ablauf der Frist keine Zahlungs­ansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig wie der Steuer­pflichtige noch verlangen könnte, dass auf die festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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