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Finanzgericht Münster Urteil18.05.2016

Ehegat­ten­splitting nicht bei nichtehelicher Lebens­gemeinschaften anwendbarSteuerliche Begünstigung gilt nicht für Paare ohne rechtliche Bindung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene Lebens­partnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebens­gemeinschaften gilt.

Die Kläger sind nicht miteinander verheiratet und leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Für das Streitjahr beantragten die Kläger eine Zusam­men­ver­an­lagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf eine gesetzliche Regelung, nach der die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf "Leben­s­part­ner­schaften" Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Leben­s­part­ner­schaften zu verstehen. Das Finanzamt lehnte die Zusam­men­ver­an­lagung ab.

FG weist Klage auf Zulassung der Zusam­men­ver­an­lagung ab

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der "Leben­s­part­ner­schaften" ausschließlich gleich­ge­schlechtliche eingetragene Leben­s­part­ner­schaften umfasse. Die gesetzliche Regelung sei zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eingeführt worden, wonach die Diskriminierung gleich­ge­schlecht­licher Leben­s­part­ner­schaften im Vergleich zu Ehen bei Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich insti­tu­ti­o­na­li­sierte Form einer Partnerschaft handele, für deren Zusammenleben rechtliche Bindungen gelten würden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine solche rechtliche Bindung eingegangen seien, steuerlich habe begünstigen wollen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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