18.10.2024
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Dokument-Nr. 25428

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Beschluss26.04.2017BundesfinanzhofIII B 100/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1356Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1356
  • NJW 2017, 2223Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2223
  • NZG 2017, 1039Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2017, Seite: 1039
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Bundesfinanzhof Beschluss26.04.2017

BFH: Kein Ehegat­ten­splitting für ver­schieden­geschlecht­liche Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaftBegriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG umfasst nicht nichteheliche ver­schieden­geschlecht­liche Lebens­ge­mein­schaft

Ein nichteheliches ver­schieden­geschlecht­liches Paar kommt nicht in den Genuss des Ehegat­ten­splittings. Der Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG) umfasst nicht nichteheliche ver­schieden­geschlecht­liche Lebens­gemein­schaften. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau und ein Mann lebten in einer Lebens­ge­mein­schaft. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und standen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie hatten zudem drei Kinder, die ebenfalls im Haushalt lebten. Ihrer Meinung nach umfasse ihre nichteheliche verschie­den­ge­schlechtliche Lebens­ge­mein­schaft den Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG, so dass auch sie in den Genuss des Ehegat­ten­splittings kommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen dies anders. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Kein Ehegat­ten­splitting für verschie­den­ge­schlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für ein nichteheliches verschie­den­ge­schlecht­liches Paar komme das Ehegattensplitting nicht zur Anwendung. Der Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG umfasse nicht nichteheliche verschie­den­ge­schlechtliche Lebens­ge­mein­schaften.

Begriff "Lebenspartner" umfasst nicht nichteheliche verschie­den­ge­schlechtliche Lebens­ge­mein­schaft

Zwar spreche das Gesetz in § 2 Abs. 8 EStG lediglich von Lebenspartnern und Leben­s­part­ner­schaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so der Bundesfinanzhof. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Partner von Lebens­ge­mein­schaften, die keine Lebenspartner im Sinne des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes (LPartG) seien, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag im Hinblick auf das Institut der Ehe gemäß Art. 6 GG. Nur Leben­s­part­ner­schaften nach dem LPartG haben sich hinsichtlich der durch sie erzeigten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstands­pflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert, dass eine steuerliche Ungleich­be­handlung nicht mehr zu rechtfertigen sei.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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