Dokument-Nr. 25428
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- FamRZ 2017, 1356Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1356
- NJW 2017, 2223Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2223
- NZG 2017, 1039Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2017, Seite: 1039
Bundesfinanzhof Beschluss26.04.2017
BFH: Kein Ehegattensplitting für verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen LebensgemeinschaftBegriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Ein nichteheliches verschiedengeschlechtliches Paar kommt nicht in den Genuss des Ehegattensplittings. Der Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau und ein Mann lebten in einer Lebensgemeinschaft. Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und standen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie hatten zudem drei Kinder, die ebenfalls im Haushalt lebten. Ihrer Meinung nach umfasse ihre nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft den Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG, so dass auch sie in den Genuss des Ehegattensplittings kommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen dies anders. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Kein Ehegattensplitting für verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Für ein nichteheliches verschiedengeschlechtliches Paar komme das Ehegattensplitting nicht zur Anwendung. Der Begriff "Lebenspartner" in § 2 Abs. 8 EStG umfasse nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Begriff "Lebenspartner" umfasst nicht nichteheliche verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Zwar spreche das Gesetz in § 2 Abs. 8 EStG lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so der Bundesfinanzhof. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) seien, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag im Hinblick auf das Institut der Ehe gemäß Art. 6 GG. Nur Lebenspartnerschaften nach dem LPartG haben sich hinsichtlich der durch sie erzeigten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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