21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 32082

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil18.05.2022

Keine Hinzu­schät­zungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem GesellschafterUnklare Vermö­gens­zu­wächse nicht automatisch Betrie­b­s­ein­nahmen

Verdeckte Bareinlagen führen nicht allein deshalb zu Hinzu­schät­zungen von Betrie­b­s­ein­nahmen bei einer Kapital­ge­sell­schaft, weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeich­nungs­mängel bei der Führung der offenen Ladenkasse der Klägerin fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen eigenen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Allein­ge­sell­schafters und seiner Ehefrau Bargeld­ver­kehrs­rech­nungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchst­fehl­be­trägen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen an den Allein­ge­sell­schafter behandelte.

Bargeld­ver­kehrs­rech­nungen begründen keine Schät­zungs­be­fugnis

Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeld­ver­kehrs­rech­nungen begründeten keine Schät­zungs­be­fugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeld­ver­kehrs­rechnung zwar eine geeignete Verpro­bungs­methode. Hieraus könne aber nicht zwangsläufig die Schluss­fol­gerung gezogen werden, dass eine Kapital­ge­sell­schaft bei ungeklärten Vermö­gens­zu­wächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass die ungeklärten Vermö­gens­zu­wächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt worden waren, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt habe und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.

Barumsätze vorliegend nicht bei Hinzuschätzung zu berücksichtigen

Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermö­gens­zu­wächse nicht aufkläre, könnten keine nachteiligen Schlüsse für die Kapital­ge­sell­schaft gezogen werden. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin könne nicht gefolgert werden, dass diese selbst weitere Betrie­b­s­ein­nahmen erzielt habe. Nach Auffassung des FG hat allerdings dem Grunde nach eine Schät­zungs­be­fugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzu­schät­zungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicher­heits­zu­schlag i.H.v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeld­ver­kehrs­rech­nungen seien nicht in die Berechnung der Hinzu­schät­zungen einzubeziehen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32082

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI