Dokument-Nr. 21214
Permalink https://urteile.news/
Finanzgericht Köln Urteil11.03.2015
Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG kann für Leistungsangebot keine Umsatzsteuerfreiheit beanspruchenUnternehmen übt mangels flächendeckender Versorgung keine Post-Universaldienstleistungen aus
Das Finanzgericht Köln hat die Klagen von vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG auf Gleichbehandlung bei der Umsatzsteuerbefreiung abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts übten die Unternehmen keine Post-Universaldienstleistungen aus und könnten daher die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG nicht in Anspruch nehmen.
In dem Verfahren 2 K 2529/11 klagte ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienstleistungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die Deutsche Post AG erbringt. Allerdings bietet es den Brief- und Paketversand lediglich dienstags bis samstags an. Einen Teilbereich der Postbeförderung führte es selbst aus, für einen weiteren Teil kooperiert es mit anderen Postunternehmen. Für den restlichen Bereich (ca. 20 Prozent) bedient es sich der Deutschen Post AG.
Flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisierbar
Das Finanzgericht Köln entschied, dass dies nicht ausreiche, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Bei seiner Klageabweisung stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass das Unternehmen eine flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisieren könne. Unwirtschaftliche Kostenstrukturen im Zusammenhang mit der flächendeckenden Versorgung entlegener Gebiete blieben ihm damit erspart. Dies sei mit der Intention der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Das Gericht störte sich in diesem Verfahren außerdem daran, dass die Brief- und Paketversendung nur an fünf Tagen erfolge.
Ausschließlich förmliche Postzustellung dient nicht der sogenannten Daseinsvorsorge
In den drei Verfahren 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 hatten die Klägerinnen sich jeweils verpflichtet, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzustellungsaufträge zu erbringen. In diesen Verfahren stützte das Finanzgericht die Klageabweisung darauf, dass die förmliche Postzustellung nicht der sogenannten Daseinsvorsorge diene. Diese Dienstleistung sei nämlich nur für Behörden und Gerichte zugänglich. Für die Verbraucher zeige sich ein Nutzen lediglich mittelbar in Form einer effektiv funktionierenden Rechtspflege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21214
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.