21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil11.03.2015

Konkurrenz­unternehmen der Deutschen Post AG kann für Leistungs­angebot keine Umsatz­steuer­freiheit beanspruchenUnternehmen übt mangels flächen­de­ckender Versorgung keine Post-Universal­dienst­leistungen aus

Das Finanzgericht Köln hat die Klagen von vier Konkurrenz­unternehmen der Deutschen Post AG auf Gleich­be­handlung bei der Umsatz­steuer­befreiung abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts übten die Unternehmen keine Post-Universal­dienst­leistungen aus und könnten daher die Umsatz­steuer­befreiung des § 4 Nr. 11b UStG nicht in Anspruch nehmen.

In dem Verfahren 2 K 2529/11 klagte ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundes­zen­tralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienst­leis­tungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die Deutsche Post AG erbringt. Allerdings bietet es den Brief- und Paketversand lediglich dienstags bis samstags an. Einen Teilbereich der Postbeförderung führte es selbst aus, für einen weiteren Teil kooperiert es mit anderen Postunternehmen. Für den restlichen Bereich (ca. 20 Prozent) bedient es sich der Deutschen Post AG.

Flächendeckende Postdienst­leistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisierbar

Das Finanzgericht Köln entschied, dass dies nicht ausreiche, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Bei seiner Klageabweisung stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass das Unternehmen eine flächendeckende Postdienst­leistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisieren könne. Unwirt­schaftliche Kosten­strukturen im Zusammenhang mit der flächen­de­ckenden Versorgung entlegener Gebiete blieben ihm damit erspart. Dies sei mit der Intention der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Das Gericht störte sich in diesem Verfahren außerdem daran, dass die Brief- und Paketversendung nur an fünf Tagen erfolge.

Ausschließlich förmliche Postzustellung dient nicht der sogenannten Daseinsvorsorge

In den drei Verfahren 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 hatten die Klägerinnen sich jeweils verpflichtet, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzu­stel­lungs­aufträge zu erbringen. In diesen Verfahren stützte das Finanzgericht die Klageabweisung darauf, dass die förmliche Postzustellung nicht der sogenannten Daseinsvorsorge diene. Diese Dienstleistung sei nämlich nur für Behörden und Gerichte zugänglich. Für die Verbraucher zeige sich ein Nutzen lediglich mittelbar in Form einer effektiv funkti­o­nie­renden Rechtspflege.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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