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Bundesfinanzhof Urteil02.03.2016

BFH zur umsatz­steu­er­freien Postdienst­leistungZustellungen an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) genügen nicht für umsatz­steu­erfreie Postdienst­leistung

Nur wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen, dann sind die Postdienst­leis­tungen steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Voraussetzung für die Umsatz­steu­er­freiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Univer­sa­l­dienst­leis­tungen) ist, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b des Umsatz­steu­er­ge­setzes).

Keine Bescheinigung für Klägerin

Im hier zugrunden liegenden Streitfall beantragte die Klägerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Klägerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.

Klage ohne Erfolg

Die Klage zum Finanzgericht und die Revision zum BFH waren ohne Erfolg. Nach dem Urteil des BFH setzt die Erteilung --der für die Steuerfreiheit erforderlichen-- Bescheinigung voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der BFH leitet dies aus der Post-Univer­sa­l­dienst­leis­tungs­ver­ordnung ab, die auch umsatz­steu­er­rechtlich zu beachten sei.

Entscheidung kein Widerspruch zum harmonisierten Mehrwert­steu­errecht

Die Rechtslage nach nationalem Recht steht nach der Entscheidung des BFH nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwert­steu­er­rechts.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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