Bundesfinanzhof Urteil02.03.2016
BFH zur umsatzsteuerfreien PostdienstleistungZustellungen an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) genügen nicht für umsatzsteuerfreie Postdienstleistung
Nur wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen, dann sind die Postdienstleistungen steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Universaldienstleistungen) ist, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes).
Keine Bescheinigung für Klägerin
Im hier zugrunden liegenden Streitfall beantragte die Klägerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Klägerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.
Klage ohne Erfolg
Die Klage zum Finanzgericht und die Revision zum BFH waren ohne Erfolg. Nach dem Urteil des BFH setzt die Erteilung --der für die Steuerfreiheit erforderlichen-- Bescheinigung voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der BFH leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei.
Entscheidung kein Widerspruch zum harmonisierten Mehrwertsteuerrecht
Die Rechtslage nach nationalem Recht steht nach der Entscheidung des BFH nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuerrechts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online