Dokument-Nr. 28669
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- Bundesfinanzhof, , III R 15/20
Hessisches Finanzgericht Urteil
Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahrs wegen KrankheitFortsetzung des FSJ bei anderem Träger unerheblich
Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies gilt auch dann, wenn das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater geklagt, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr begann. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst Kindergeld für das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Kläger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.
Kein Verlust des Kindergeldanspruchs wegen krankheitsbedingter Unterbrechung des FSJ
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden.
Fortsetzung des FSJ bei anderem Träger unerheblich
Unerheblich sei dabei auch, so das Finanzgericht dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt hatte. Für das Gericht war im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.
Revision beim Bundesfinanzhof
Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundefinanzhof unter dem Az. III R 15/20 anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2020
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/rb)
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