21.11.2024
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Dokument-Nr. 28669

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Hessisches Finanzgericht Urteil

Kein Verlust des Kinder­geldan­spruchs bei Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahrs wegen KrankheitFortsetzung des FSJ bei anderem Träger unerheblich

Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kinder­geldan­spruchs. Dies gilt auch dann, wenn das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein grundsätzlich kinder­geld­be­rech­tigter Vater geklagt, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr begann. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesund­heits­zustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst Kindergeld für das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die beklagte Familienkasse die Kinder­geld­fest­setzung ab Juni 2018 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, es läge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Kläger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krank­heits­bedingt unterbrochen.

Kein Verlust des Kinder­geldan­spruchs wegen krank­heits­be­dingter Unterbrechung des FSJ

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berück­sich­tigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Geset­zes­aus­legung und sei nicht lediglich eine Billig­keits­maßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwil­li­gen­dienstes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG übertragen werden.

Fortsetzung des FSJ bei anderem Träger unerheblich

Unerheblich sei dabei auch, so das Finanzgericht dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt hatte. Für das Gericht war im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.

Revision beim Bundesfinanzhof

Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundefinanzhof unter dem Az. III R 15/20 anhängig.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/rb)

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