13.12.2024
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Dokument-Nr. 33498

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Urteil31.05.2023Hessisches Finanzgericht7 K 998/20
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Hessisches Finanzgericht Urteil31.05.2023

Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu ZinsanspruchAnspruch auf Verzinsung von Erstattungs­ansprüchen nach dem Recht der EU

Eine unzutreffende Auslegung des Zollkodexes durch die nationale Zollbehörde führt zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rück­zahlungs­ansprüchen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Zollrecht immer dann zum Tragen kommt, wenn Waren über eine Zollgrenze transportiert werden. Die Europäische Union hat dafür den Unionszollkodex geschaffen, der bestimmt, für welche Produkte oder Waren welche Zölle gelten. Die Vorschriften des Unions­zoll­kodexes wirken in den Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar. Sofern einzelne Zollvor­schriften eines Mitgliedstaates vom Unionszollkodex abweichen, dürfen sie nicht angewandt werden. So wird sichergestellt, dass Zollfragen EU-weit immer gleichbehandelt werden. Geklagt hatte im Streitfall eine Firma, die Unter­hal­tungs­elek­tronik importiert und vertreibt. Für bestimmte Geräte setzte die beklagte Zollbehörde nach entsprechender Begutachtung Einfuhrabgaben fest. Diese mussten nach jahrelangen Streitigkeiten über die zutreffende rechtliche Beurteilung der Waren im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin erstattet werden. Eine Verzinsung der erstatteten Beträge lehnte die beklagte Behörde ab.

Anspruch auf Verzinsung nach EU-Recht

Das Hessischen FG hat entschieden, dass der Klägerin eine Verzinsung nach dem Recht der Europäischen Union zusteht. Die Verzinsung von Erstat­tungs­ansprüchen sei im nationalen Recht in den §§ 233 ff. der Abgabenordnung abschließend geregelt und ermögliche neben nationalen Zinsregelungen auch eine Verzinsung von Erstat­tungs­ansprüchen nach dem Recht der EU. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gewähre in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Verzinsung bei einer fehlerhaften Umsetzung von Unionsrecht. Im Jahr 2022 sei diese Rechtsprechung auch auf jegliche Fehler in der Rechtsanwendung ausgeweitet worden.

Aber kein Anspruch auf Zinseszinsen

Ein Anspruch auf „Zinseszinsen“ bzw. Verzugszinsen sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der unions­rechtliche Zinsanspruch fordere lediglich einen Ausgleich für das Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages, nicht dagegen eine umfassende Verzinsung jeglicher Verzögerungen in der Abwicklung der Erstat­tungs­ansprüche. Im Streitfall erstrecke sich der Zinsanspruch auf den Zeitraum der Entrichtung der Abgaben aufgrund der erstmaligen erhöhten Festsetzung bis zu deren Erstattung durch die beklagte Behörde, wobei sich die Höhe der Zinsen bzw. der Zinslauf nach nationalem Recht in Gestalt des § 238 Abgabenordnung bestimme. Gegen das Urteil ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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