21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil15.11.2012

Hessisches Finanzgericht entscheidet zu einer steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel (sog. Goldfingerfall)Nur vorgefertigte Vertrags­konzepte ermöglichen gezielte zeitweilige Nutzung von Verlusten

Der steuerlichen Berück­sich­tigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuer­pflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach § 15 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) aus, wenn aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte in Großbritannien ein Unternehmen gegründet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung begehrte der Kläger erfolglos die Berück­sich­tigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progres­si­ons­vor­behalts nach § 32 b EStG. Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG.

Pflicht zur Gewin­n­er­mittlung bestand nur nach britischem Recht

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Besteu­e­rungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen bei der Bundesrepublik Deutschland liege. Denn nach den konkreten Verhältnissen liege im Streitjahr lediglich eine vermö­gens­ver­waltende Tätigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur Gewin­n­er­mittlung durch Betrie­bs­ver­mö­gens­ver­gleich habe nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht bestanden.

Gründung des Unternehmens beruhte auf einer individuellen Gestaltung

Der zutreffenden Verlus­ter­mittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot für sog. Steuer­stun­dungs­modelle nach § 15 b EStG nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertrags­konzepts. Vielmehr habe die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar habe sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungs­be­gleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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