Dokument-Nr. 24227
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Bundesfinanzhof Urteil17.01.2017
Bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht Annahme eines SteuerstundungsmodellsVoraussetzung für Steuerstundungsmodell ist stets Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee ergibt. Sofern ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein solches Steuerstundungsmodell.
Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden. Gemäß § 15 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.
Sachverhalt
Im zugrunde ligenden Fall hatte die Steuerpflichtige über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine zu 100 % fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kreditinstituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteilhaftigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuldverschreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Belange der Steuerpflichtigen abstimmte und auch die Gründung der vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co (der Klägerin) übernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten uneingeschränkten Verlustverrechnung zu einem entsprechenden Steuerstundungseffekt.
Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrechnungsbeschränkung des § 15 b EStG.
BFH gibt Revision der Klägerin statt
Der Bundesfinanzhof sah dies anders und gab der Revision der Klägerin statt. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genüge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung stehe, auf die der Anleger "nur" noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger - wie im Streitfall - eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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