21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.01.2017

Bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt nicht Annahme eines Steuer­stundungs­modellsVoraussetzung für Steuer­stundungs­modell ist stets Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich die Annahme eines Steuer­stundungs­modells nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee ergibt. Sofern ein Anleger eine von ihm selbst oder von seinem Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt, handelt es sich mangels vorgefertigten Konzepts nicht um ein solches Steuer­stundungs­modell.

Verluste aus sogenannten Steuer­stun­dungs­mo­dellen können nur sehr beschränkt verrechnet werden. Gemäß § 15 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) mindern Verluste im Zusammenhang mit einem Steuer­stun­dungs­modell nur Einkünfte, die der Steuer­pflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen.

Sachverhalt

Im zugrunde ligenden Fall hatte die Steuer­pflichtige über die Beteiligung an einer vermö­gens­ver­wal­tenden Perso­nen­ge­sell­schaft eine zu 100 % fremd­fi­nan­zierte Inhaber­schuld­ver­schreibung mit indexbezogener Bonuszinsabrede erworben. Sie hatte hierzu einen Rechtsanwalt beauftragt, der Kontakt zu verschiedenen Kredi­t­in­stituten aufnahm, Berechnungen zur Vorteil­haf­tigkeit einer entsprechenden Investition erstellte, konkrete Verhandlungen über die Konditionen der Schuld­ver­schreibung und des der Finanzierung dienenden Darlehens führte und deren Ausgestaltung unter Berück­sich­tigung der individuellen wirtschaft­lichen und steuerlichen Belange der Steuer­pflichtigen abstimmte und auch die Gründung der vermö­gens­ver­wal­tenden Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co (der Klägerin) übernahm. Die Zahlung der Darlehenszinsen und des Disagios führte im Streitjahr 2006 zu einem erheblichen Verlust und bei der von der Klägerin angestrebten unein­ge­schränkten Verlust­ver­rechnung zu einem entsprechenden Steuer­stun­dungs­effekt.

Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen den von der Klägerin geltend gemachten Verlust der Verrech­nungs­be­schränkung des § 15 b EStG.

BFH gibt Revision der Klägerin statt

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und gab der Revision der Klägerin statt. Für die Annahme eines Steuer­stun­dungs­modells genüge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlust­ver­rechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Inves­ti­ti­o­ns­kon­zeption am Markt zur Verfügung stehe, auf die der Anleger "nur" noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger - wie im Streitfall - eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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