26.12.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil02.04.2009

Erbschaftsteuer auf ausgezahlte Lebens­ver­si­che­rungssumme bei nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaftEs kommt nicht darauf an, ob der Erbe höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt geleistet hat

Erhält ein Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft als Begünstigter einer Lebens­ver­si­cherung anlässlich des Todes seiner Partnerin die Lebens­ver­si­che­rungssumme, fällt Erbschaftsteuer auch dann an, wenn er in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die verstorbene Partnerin geleistet hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz -ErbStG-). Entscheidend ist, ob die Erblasserin sämtliche Versi­che­rungs­prämien aus ihrem eigenen Vermögen geleistet hat. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, der seine langjährige nichteheliche Partnerin beerbt hatte und außerdem Begünstigter einer Lebensversicherung der Erblasserin war. Der Kläger und die Erblasserin hatten bis zum Todestag über 20 Jahre lang zusammen gelebt und dabei einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensbedarf geführt. Das Finanzamt hat die ausgezahlte Lebens­ver­si­che­rungssumme als sog. steuer­pflichtigen Erwerb beurteilt und der Erbschaftsteuer unterworfen.

Kläger: Erwerb müsse steuerfrei sei - 2/3 der Lebens­hal­tungs­kosten habe er getragen

Das wollte der Kläger nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass die Erblasserin die Versi­che­rungs­beiträge nur deshalb habe erbringen können, weil er sie bei den Ausgaben des täglichen Lebens unterstützt habe. Da er ein höheres Einkommen erzielt habe, habe er etwa 2/3 der Lebens­hal­tungs­kosten getragen. Gemeinsame Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er alleine bezahlt. Deshalb stelle der Erwerb aus der Lebens­ver­si­cherung für ihn keine Bereicherung dar. Der Erwerb müsse als steuerfrei behandelt werden.

Richter: Erblasserin zahlte die Versi­che­rungs­prämie und ist somit entreichert - Kläger ist als Erbe bereichert

Das sah das Gericht anders und entschied, dass der Kläger die Versi­che­rungssumme als Begünstigter im Rahmen einer sog. freigebigen Zuwendung erhalten habe. Da die Erblasserin - und nicht der Kläger - sämtliche Versi­che­rungs­prämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt habe, liege die erforderliche Entreicherung der Erblasserin und eine Bereicherung des Klägers vor. Die Versi­che­rungssumme sei auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Klägers zum gemeinsamen Lebensunterhalt anzusehen. Die Erblasserin sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse jederzeit in der Lage gewesen, die monatlichen Versi­che­rungs­prämien aus ihrem eigenen Vermögen zu zahlen und sei diesbezüglich nicht auf die Unterstützung des Klägers angewiesen gewesen. Dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfüge, regelmäßig höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringe, ändere an der rechtlichen Wertung nichts. Wirtschaftlich gesehen führe dies im Streitfall keineswegs dazu, dass der Kläger deshalb im Innenverhältnis zur Erblasserin etwa die Stellung des Versi­che­rungs­nehmers der Lebens­ver­si­cherung habe erlangen sollen oder dass er seine Stellung als Begünstigter entgeltlich erworben habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts

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