23.11.2024
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Urteil16.02.2016Hessisches Finanzgericht1 K 2513/12
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Hessisches Finanzgericht Urteil16.02.2016

Betrugs- und Untreu­e­hand­lungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte lösen keine Umsatzsteuer ausAusschließlich der Erreichung eines gemein­schaft­lichen Zwecks dienende Leistungen stellen keine umsatz­steuer­pflichtigen Leistungen dar

Begeht ein Arbeitnehmer gemein­schaftlich mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- und Untreu­e­hand­lungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte, kann das Finanzamt hierfür keine Umsatzsteuer festsetzen. Dies entschied das Hessische Finanzgericht entschieden.

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einer GmbH für Vergabe, Abrechnung und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanie­rungs­a­r­beiten an Liegenschaften seines Arbeitgebers zuständig. Dabei schleuste er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines externen Bauunternehmens und mit dem Ziel der Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers fiktive Angebote, Aufträge sowie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in den Geschäftsablauf seines Arbeitgebers ein. Die vom Arbeitgeber insofern ausgezahlten Rechnungs­beträge teilten der Kläger und der Geschäftsführer des Bauunternehmens unter sich auf. Dabei schrieb der Kläger zur Verschleierung der Auszahlung der auf ihn absprachegemäß entfallenden Anteile Abdeck­rech­nungen ohne Umsatz­steu­er­ausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge.

Das Finanzamt ging von sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen eines umsatz­steu­er­pflichtigen Leistungs­aus­tausches zwischen ihm und dem externen Bauunternehmen aus und erließ entsprechende Umsatz­steu­er­be­scheide.

Im Rahmen der Betrugs- und Untreu­e­hand­lungen wurden keine umsatz­steu­er­pflichtigen Leistungen erbracht

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt, weil der Kläger im Rahmen der Betrugs- und Untreu­e­hand­lungen keine umsatz­steu­er­pflichtigen Leistungen erbracht habe. Denn die insofern maßgebliche Rechtsbeziehung habe nicht zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen, sondern ausschließlich zwischen dem Kläger und dem insoweit im eigenen Namen und im eigenen Interesse handelnden Geschäftsführer des Bauunternehmens bestanden. Durch die Manipulationen des Klägers habe das Bauunternehmen keinerlei nutzbare Vorteile, insbesondere in Form von Aufträgen, erlangt. Auch seien die auf dem Geschäftskonto des Bauunternehmens eingegangenen Gelder nicht für dessen unter­neh­me­rische Zwecke verbraucht worden, sondern umgehend von dessen Geschäftsführer für eigene Zwecke abgezogen und verwendet worden. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall aber maßgeblich von Schmiergeld- und Beste­chungs­fällen, denen - im Gegensatz zum Streitfall - reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zu Grunde lägen.

Auch Manipulation des Klägers führt nicht zu umsatz­steu­er­pflichtigen Leistungen

Schließlich führten die Manipulationen des Klägers auch nicht zu umsatz­steu­er­pflichtigen Leistungen an den Geschäftsführer des Bauunternehmens. Die einzelnen Tatbeiträge der beiden Personen seien jeweils nicht Entgelt für den jeweiligen Tatbeitrag des anderen gewesen. Leistungen, die ausschließlich der Erreichung eines gemein­schaft­lichen Zwecks dienten und durch die Beteiligung am Gewinn abgegolten seien und nicht in einem konkreten Einzel- bzw. Sonderinteresse lägen, stellten keine umsatz­steu­er­pflichtigen Leistungen gegen ein Sonderentgelt dar.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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