15.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss21.08.2013

Nieder­säch­sisches Finanzgericht hält Solidaritäts­zuschlag für verfas­sungs­widrigNieder­säch­sisches Finanzgericht: Festsetzung des Solidaritäts­zuschlags in unter­schied­licher Höhe bei gleichen Sachverhalten nicht gerechtfertigt

Laut des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts verstößt der Solidaritäts­zuschlag gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) soll nun darüber entscheiden, ob die Regelungen im Solidaritäts­zuschlagsgesetz (SolZG) verfas­sungs­widrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34 c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird Solidaritätszuschlag in unter­schied­licher Höhe bei gleich­ge­la­gerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Bundes­ver­fa­sungs­gericht soll Verfas­sungs­wid­rigkeit prüfen

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanz­ver­fassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuer­pflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - Az.: 2 BvL 3/10). Der Vorla­ge­be­schluss des 7. Senats stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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