In den Streitfällen wandte sich der Berater im Auftrag seiner Mandanten gegen Änderungsbescheide nach Durchführung einer Außenprüfung. Der Steuerberater erhob die Klage in Papierform, indem er diese am letzten Tag der Klagefrist in den Briefkasten des beklagten Finanzamtes einlegte. Das Finanzamt übermittelte die Klage sodann gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) - nach Fristablauf - an das Finanzgericht. Nach Auffassung der Kläger habe der steuerliche Berater die Klagefrist nach § 47 Abs. 2 FGO gewahrt. Die Möglichkeit einer Klageeinreichung durch den Steuerberater in Papierform beim Finanzamt bestehe auch nach den kürzlich erfolgten Gesetzesänderungen fort, insbesondere suspendiere die Vorschrift des § 52 d FGO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Sondernorm des § 47 Abs. 2 FGO. Ferner sei dem anbringenden Steuerberater ein fristwahrendes Alternativverhalten mittels Übertragung eines elektronischen Dokuments unter Verwendung des beSt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht möglich gewesen, da diesem von der Bundesteuerberaterkammer noch kein beSt empfangsbereit zur Verfügung gestellt worden sei. Das beklagte Finanzamt vertrat demgegenüber die Rechtsauffassung, die Klage sei unzulässig, da für den steuerlichen Berater eine aktive Nutzungspflicht des beSt gemäß § 52 d Satz 2 i.V.m. Satz 1 i.V.m. § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 FGO i.V.m. § 86 d Abs. 1 Satz 1 StBerG bestanden habe
Das FG ist den Argumenten der Kläger nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Dem liegt die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde, dass die Klage durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts nicht fristwahrend erhoben werden konnte. Zwar gilt die Frist für die Erhebung der Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht wird. Der Steuerberater habe die Klage in Papierform jedoch nicht fristwahrend iSd. § 47 Abs. 2 FGO "anbringen" können. Denn auch für die fristwahrende Übermittlung an das Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO sei die Einhaltung der geltenden Formvorschriften und damit stets die elektronische Form erforderlich. Unzutreffend sei die Auffassung der Kläger, das "Anbringen" nach § 47 Abs. 2 FGO müsse nur wenn es elektronisch erfolge, den Anforderungen des § 52 a FGO entsprechen und könne daneben weiterhin mittels eines eigenhändig unterschriebenen Dokuments, mithin in Schriftform, erfolgen. Richtigerweise dispensiere § 47 Abs. 2 FGO jedoch nicht von der nunmehr geltenden elektronischen Einreichungspflicht nach § 52 d FGO. M.a.W.: Derjenige, den die elektronische Einreichungspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 52 d FGO treffe, müsse die elektronische Übermittlung gemäß § 52 a FGO auch bei Beschreiten des von § 47 Abs. 2 FGO eröffneten Weges über das Finanzamt wählen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Vielmehr sprechen mehrerlei Gründe gegen einen Dispens.
So streite schon die systematische Stellung des § 47 Abs. 2 FGO recht deutlich dafür, dass ihm keine Regelung zur Form innewohnt. Denn § 47 FGO regelt lediglich die Klagefrist. Ferner wären die Bemühungen des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und für bestimmte Gruppen als verpflichtend zu erklären auch obsolet, wenn die Klage über den Weg der Anbringung gemäß § 47 Abs. 2 FGO weiterhin per Brief erhoben werden könnte. Und schließlich komme dem Sinn der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber habe für den von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger den Zugang zu den Finanzgerichten erleichtern wollen. Der Bürger habe die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick - ggf. auch durch einen Bevollmächtigten - dadurch nutzen können sollen, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht habe beachten müssen und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts habe einwerfen können. Aus diesem Grund werde allenthalben auch hervorgehoben, dass das Finanzamt durch § 47 Abs. 2 FGO gleichsam zum Briefkasten des Finanzgerichts wird. In diesem Lichte erschiene es widersinnig, wenn der gegenüber dem Finanzgericht zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Berufsträger wegen der erstrebten Erleichterung, den Postlauf nicht beachten zu müssen, von seiner Pflicht wieder befreit würde. Denn der verpflichtete Berufsträger sei aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die Erleichterung gerade nicht angewiesen, weil er durch diese im Rahmen der Kommunikation mit dem Gericht von dem Postlauf nicht mehr abhängig sei. Schließlich sei der Steuerberater im konkreten Fall auch zur Einreichung in der Form des § 52 a FGO verpflichtet gewesen, da ihm nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein sicherer Übermittlungsweg "zur Verfügung" gestanden habe, zu dessen Nutzung er nach § 52 d Satz 2 FGO verpflichtet war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2024
Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)