18.10.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil30.09.2022

Abzugsverbot für die neue Bankenabgabe ist verfas­sungsgemäßEingriff in das Leistungs­fähigkeits­prinzip gerechtfertigt

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage einer Bank abgewiesen, mit der diese sich gegen das Betriebs­ausgaben­abzugs­verbot gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommen-steuergesetzes (EStG) hinsichtlich der sog. Bankenabgabe wandte. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfas­sungs­widrig sei.

2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restruk­tu­rie­rungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitrags­pflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betrie­bs­ausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.

Bank hielt Bankenabgabe für verfas­sungs­widrig

Eine Bank klagte gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot bzgl. der sog. alten Bankenabgabe für verfas­sungs­widrig hielt. Der Bundesfinanzhof wies die Klage als unbegründet zurück. Eine dagegen von der Bank vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht erhobene Verfas­sungs­be­schwerde wurde bislang nicht beschieden. Während § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sich seit seiner Einführung nicht verändert hat, hat sein Bezugspunkt - das Gesetz zur Errichtung eines Restruk­tu­rie­rungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) - ab 2015 Änderungen erfahren. Durch die Gründung eines einheitlichen unions­recht­lichen Abwick­lungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der sog. (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (sog. neue Bankenabgabe). Der vom FG Hamburg entschiedene Streitfall betraf die sog. neue Bankenabgabe für das Jahr 2017.

FG hat keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken

Das FG sah das Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot auch hinsichtlich der sog. neuen Bankenabgabe weder als formell noch als materiell verfas­sungs­widrig an. Eine erneute Zustim­mungs­pflicht des Bundesrates sei durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz sei daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Materielle Verfas­sungs­verstöße lägen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungs­fä­hig­keits­prinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, sei gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestal­tungs­spielraum zustehe. Die sog. Bankenabgabe stelle zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Recht­fer­ti­gungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungs­fä­higkeit vorliege. Die Klägerin hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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