21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil21.02.2020

Kosten für Dachsanierung wegen Marderbefall nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbarPräven­tiv­maßnahme ebenfalls nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig

Das FG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außer­ge­wöhnliche Belastung (agB), wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolgedessen konkrete Gesund­heits­ge­fahren oder unzumutbare Gerüche auftreten.

Im hier vorliegenden Fall hatten die Kläger in einem 2002 erworbenen Eigenheim seit 2004 Marderbefall im Dachgeschoss, den sie mit punktuellen Maßnahmen in den Folgejahren bekämpften, die die Marder aber nicht nachhaltig vertrieben. Im Streitjahr 2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor, deren Kosten sie in Höhe von 45.000 € als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend machten. Die Kläger beriefen sich darauf, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch unzumutbar gewesen sei, im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake (sieben sog. Mardertoiletten) befunden.

Marderbefall hätte durch "eng getaktete Kontroll- und Vergrä­mungs­maß­nahmen" verhindert werden können

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr eine hinreichend konkrete Gesund­heits­ge­fährdung bestanden habe. Einer Beweisaufnahme bedürfe es im Übrigen nicht, weil es selbst bei unterstellter Gesund­heits­ge­fährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung an der erforderlichen Zwangs­läu­figkeit der Aufwendungen fehle. Die Dachdeckung habe schon ab 2004 so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können, wobei allerdings eine derartige Präven­tiv­maßnahme zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen wäre. Ferner hätte der Marderbefall durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrä­mungs­maß­nahmen verhindert werden können.

Nicht jede Belastung stellt eine außer­ge­wöhnliche Belastung dar

Der Fall zeigt, dass recht hohe Hürden für die erfolgreiche Geltendmachung einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung bestehen. Die zunächst eher zuwartende Vorgehensweise der Kläger bei der Marder­be­kämpfung hat angesichts von zumutbaren Handlung­s­al­ter­nativen der späteren grundlegenden Dachsanierung die Zwangs­läu­figkeit genommen.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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