18.10.2024
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Dokument-Nr. 10296

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Finanzgericht Hamburg Urteil07.09.2010

FG Hamburg: Schätzung von Umsätzen von Taxifahrern zulässigBei Nichtbenennung der Empfänger der vermuteten Mehrbe­trie­bs­ausgaben bleiben Betrie­bs­ausgaben unberück­sichtigt

Macht ein Taxiunternehmer nach Ansicht des Finanzamts falsche Angaben bei der Steuererklärung, ist eine Umsatzschätzung rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit 5 Fahrzeugen. Für die Streitjahre gab der Kläger jeweils Umsätze in Höhe von 120.000 Euro und einen jährlichen Gewinn von rund 20.000 Euro an. Diese Angaben führten dazu, dass beim Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wurde. Nachdem eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen – u.a. fehlende Schichtzettel, Unregel­mä­ßig­keiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge – ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkom­men­steu­er­be­scheide, die zu einer Steuer­nach­zahlung von insgesamt 114.000 € führten.

Finanzgericht segnet vom Finanzamt praktizierte Methode der Umsatzschätzung ab

Der um seine Existenz bangende Kläger rief hilfesuchend das Finanzgericht Hamburg an, fand allerdings bei den Richtern kein Gehör. Das Finanzgerichts Hamburg segnete nicht nur die vom Finanzamt seit dem Jahre 2004 praktizierte Methode der Umsatzschätzung ab. Diese Schät­zungs­methode führte beim Kläger einerseits zu jährlichen Mehrumsätzen von 95.000 Euro sowie Mehrbe­trie­bs­ausgaben (für Personal, Kraftstoffe und Reparaturen) von rund 80.000 Euro, was im Ergebnis beim Kläger zu einem zu berück­sich­ti­genden Mehrgewinn von etwa 15.000 Euro geführt hätte – ein Ergebnis, mit dem Kläger gut hätte leben können.

Bei Weigerung zur Kooperation bleiben Betrie­bs­ausgaben unberück­sichtigt

Das Finanzgericht billigte andererseits aber auch die Anwendung der Vorschrift des § 160 AO durch das Finanzamt, wonach Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuer­pflichtige dem Verlangen der Finanz­ver­waltung, die Empfänger der Betrie­bs­ausgaben zu benennen, nicht nachkommt. Weigert sich ein Steuer­pflichtiger, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbe­trie­bs­ausgaben zu benennen, so bleiben diese Betrie­bs­ausgaben unberück­sichtigt mit der Folge, dass die Umsatz­hin­zu­schät­zungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlagen. So erging es dann auch dem Kläger, der aufgrund seiner Weigerung zur Kooperation dafür einstehen muss, dass letztlich mit seiner Hilfe andere (Werkstätten, Fahrer) Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozia­l­leis­tungen erhalten können.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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