18.10.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil20.02.2020

FG Hamburg zur Verfas­sungs­wid­rigkeit der Verlust­ab­zugs­be­schränkung bei Steuer­stun­dungs­mo­dellenVerlust­ab­zugs­be­schränkung bei Steuer­stun­dungs­mo­dellen nicht verfas­sungs­widrig

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, das Verlust­ab­zugs­be­schränkung bei Steuer­stun­dungs­mo­dellen i.S.v. § 15 b EStG nicht verfas­sungs­widrig.

In dem hier vorliegenden Fall hatte der Kläger sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zunächst - entsprechend ihren Prospektangaben - ab 2005 Verluste erwirtschaftete. Entgegen den Prognosen wurden aber auch später ab 2012 keine Gewinne erzielt und die Gesellschaft liquidiert. Die für den Kläger als verrechenbar festgestellten Verluste wurden infolge der Liquidation im Streitjahr definitiv. Der Kläger berief sich zunächst auf die bei Einführung von § 15 b EStG geltend gemachten verfas­sungs­recht­lichen Zweifel bzgl. der rückwirkenden Anwendung der Regelung und der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs modellhafte Gestaltung, hielt daran später aber nicht mehr fest und machte nur noch geltend, die Norm sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als bei Beendigung der Betätigung der Gesellschaft die verrechenbaren Verluste definitiv würden. In diesen Fällen bedürfe es der Feststellung eines ausgleichs­fähigen Verlustes.

FG Hamburg weist Klage ab

Nachdem das Verfahren zunächst im Hinblick auf die Revision IV R 2/16 (BFH-Urteil vom 22.12.2018, BStBl II 2019, 526) geruht hatte, in dem ebenfalls die Frage streitig war, ob § 15 b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass das Verlu­s­t­aus­gleichs­verbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuer­stun­dungs­modell erfasst und die Klage ohne Klärung in der Sache als unzulässig abgewiesen angesehen hatte, hat das FG Hamburg in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen.

FG: Keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken Hinsichtlich der Rückwirkung und der Bestimmtheit der Vorschrift

Verfas­sungs­rechtliche Zweifel mit Blick auf die Rückwirkung sowie die mangelnde Bestimmtheit hat es unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung. und die überwiegende Litera­tu­rauf­fassung verneint. Aber auch in der Frage Defini­tiv­werdens der Verluste infolge Liquidation der Gesellschaft ist es dem Kl. nicht gefolgt. Einfach­ge­setzlich bestand kein Zweifel, dass sich der Kläger an einem Steuer­stun­dungs­modell i. S. von § 15 b EStG beteiligt hatte. Mit der Liquidation der Gesellschaft waren die Verluste mangels künftiger Verre­chen­barkeit mit null festzustellen. An der Möglichkeit einer verfas­sungs­kon­formen einschränkenden Auslegung der Vorschrift in Fällen, in denen die verrechenbaren Verluste endgültig werden, sah sich das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts gehindert. Der Gesetzgeber habe auch durchaus erkannt, dass es Fälle geben könne, in denen es nicht zu einem Totalüberschuss und damit zu einem Totalverlust kommen könne, so dass es auch an einer planwidrigen Lücke fehle.

Verlust­be­schränkung nicht verfas­sungs­widrig

Für eine Vorlage an das BVerfG fehlte dem Gericht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, und zwar auch bei Definitiv werden der Verluste. Eine Verlust­be­schränkung sei nicht generell verfas­sungs­rechtlich zu verwerfen, vielmehr sei die Möglichkeit der Verlust­streckung anerkannt. Die Beschränkung der Verlust­ver­rechnung auf Einkünfte aus der nämlichen Beteiligung berühre zwar den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungs­fä­higkeit. Diese Verschlech­terung der Rahmen­be­din­gungen für Steuer­stun­dungs­modelle sei aber aus Gründen der Missbrauchs­abwehr und zur Lenkung des Inves­ti­ti­o­ns­ver­haltens der Steuer­pflichtigen gerechtfertigt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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