18.10.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil19.10.2023

Kosten des Insolvenzen­zverfahrens keine Werbungskosten oder außer­ge­wöhnliche BelastungVergütung eines Insolvenz­treuhänders steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfte­erzielungs­sphäre des Steuer­pflichtigen

Das FG Hamburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Kosten des Insol­venz­ver­fahrens weder als Werbungskosten noch als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Streitig war in dem Verfahren die Berück­sich­ti­gungs­fä­higkeit von Kosten eines Insol­venz­ver­fahrens als Werbungskosten. Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlung Unfähigkeit ein (Regel-)Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermie­tungs­objekte wurden durch die Insol­venz­ver­walterin im Streitjahr 2017 verwertet. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2020 beendet, wobei es aufgrund der Verwertung des Vermögens der Klägerin im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Die Klägerin beantragte, dass die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften um die als Werbungskosten zu berück­sich­ti­genden Kosten des Insol­venz­ver­fahrens zu reduzieren seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Werbungskosten im Sinne des §§ 9 Absatz ein Satz einen EStG vorlegen, da das Insol­venz­ver­fahren dazu diene, die Gläubiger eines Schuldners gemein­schaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde.

Kein Zusammenhang zu Vermie­tungs­ob­jekten

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an. Der Beklagte habe zu Recht die Kosten des Insol­venz­ver­fahrens weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften (§ 23 EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als außer­ge­wöhnliche Belastung (§ 33 Absatz einen EStG) berücksichtigt. Für den Fall eines Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens (§§ 304 ff. InsO) sei höchst­rich­terlich geklärt, dass die Vergütung eines Insol­venz­treu­händers nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünf­teer­zie­lungs­sphäre des Steuer­pflichtigen stehe, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt seien. Die Durchführung eines Insol­venz­ver­fahrens diente primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemein­schaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ferner solle der redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i.V.m. §§ 287 Absatz einen, 305 Insol­ven­z­ordnung). Diese Grundsätze seien von der finanz­ge­richt­lichen Rechtsprechung auch auf das Regel­in­sol­venz­ver­fahren übertragen worden. Zwar sei vorliegend weder eine Restschuld­be­freiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubi­ger­be­frie­digung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang. Dabei habe der Senat im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung insbesondere berücksichtigt, dass das Insol­venz­ver­fahren durch Fremd­in­sol­ven­z­anträge initiiert worden sei und dass die den Fremd­in­sol­ven­z­an­trägen zugrunde liegenden Verbind­lich­keiten keinen näheren Bezug zu den Vermie­tungs­ob­jekten aufgewiesen hätten.

Auch keine außer­ge­wöhnliche Belastungen

Die Kosten seien auch nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchst­rich­terlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesell­schaft­liches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Nieder­säch­sische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außer­ge­wöhn­liches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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