21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid14.06.2021

Sonder­aus­ga­be­nabzug von inländischen Pflicht­bei­trägen zur Renten- und Arbeits­losen­versicherung für in Drittstaaten erzielten ArbeitslohnKein Abzug von Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeits­losen­versicherung als Sonderausgaben

Das FG Hamburg hat entschieden, dass Beiträge zur Renten- und Arbeits­losen­versicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppel­besteuerungs­abkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuer­pflichtigen in einem Drittland stehen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Denn erzielt der Steuer­pflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozial­versicherungs­träger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaft­licher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonder­aus­ga­be­nabzug logisch vorgeht.

Der Kläger war im Streitjahr 2016 bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann tätig, wobei er insgesamt 224 Arbeitstage in China verbrachte. Er erzielte insoweit Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erklärten Einkünften entfielen 12,28 % auf im Inland steuer­pflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72 % auf nach Art. 15 des Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens zwischen Deutschland und China vom 28.3.2014 ("DBA-China") im Inland steuerfreie Einkünfte. Zudem wurden Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung für das gesamte Streitjahr als Sonderausgaben erklärt. Das Finanzamt ließ die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften stehenden Vorsor­ge­auf­wen­dungen unberück­sichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

FG verneint Abzug von Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung als Sonderausgaben

Die nicht berück­sich­tigten Vorsor­ge­auf­wen­dungen stünden in unmittelbarem wirtschaft­lichen Zusammenhang mit den im Inland steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit in China, sodass sie gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 1.1.2021 geltenden Fassung (n.F.), die gemäß § 52 Abs. 18 Satz 4 EStG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2020 in allen noch offenen Fällen anzuwenden sei, nicht abziehbar seien. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 a)-c) EStG n.F. auf Drittstaaten komme ebenso wenig in Betracht wie eine einschränkende Auslegung des Sonder­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbots gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F.. Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung folge insbesondere nicht aus den verfas­sungs­recht­lichen Prinzipien des subjektiven Nettoprinzips sowie des Folge­rich­tig­keits­gebots.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf die besondere Fallkon­stel­lation des Zusam­men­treffens der inländischen Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht und eines möglichen anteiligen Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. wegen Dritt­staa­ten­ein­künften, ohne dass die übrigen Vorsor­ge­auf­wen­dungen zur Altersvorsorge im In- oder Ausland abzugsfähig sind (ausdrücklich offengelassen durch BFH-Urteile vom 18.4.2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721 und vom 5.11.2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763). Zudem hat es die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10.7.2018 entschieden hat, dass inländische Beiträge zur Rentenversicherung, die mit nach DBA-China steuerfrei (mit Progres­si­ons­vor­behalt) gestellten Einkünften in Zusammenhang stehen und im Beschäf­ti­gungsstaat China nicht abziehbar sind, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind (10 K 1964/17, EFG 2018, 1515; Rev. BFH X R 25/18 aus formalen Gründen verworfen).

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (Newsletter/ab)

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