21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil20.05.2021

Abzug von Beiträgen zur nieder­län­dischen Renten- und Pflege­ver­si­cherung als SonderausgabenKein Abzug von Beiträgen zur nieder­län­dischen Renten- und Pflege­ver­si­cherung als Sonderausgaben

Die Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommen­steuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnah­me­er­zielung im Ausland zusam­men­hän­genden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung. dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in zwei Urteilen entschieden.

In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeits­ein­künfte erzielte. Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die nieder­län­dischen Arbeits­ein­künfte nur im Rahmen des Progres­si­ons­vor­behalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozia­l­ver­si­cherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte das Finanzamt ab.

FG: Fingierte unbeschränkten Steuerpflicht begründet keinen Sonderausgaben-Abzug

Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Beitrags­zah­lungen an die niederländische Sozia­l­ver­si­cherung bei der deutschen Besteuerung keine Sonderausgaben sind. Zur Begründung führte der Senat aus, dass nicht beide Ehegatten ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien. Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten sei zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuer­fest­setzung zu berücksichtigen. Infolgedessen seien das Split­ting­ver­fahren anzuwenden und ggfs. Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln. Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europa­rechts­widrige Diskriminierung der Kläger liege insofern nicht vor.

FG verneint auch Abzug der Beitrags­zah­lungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Die Richter lehnten auch einen Abzug der Beitrags­zah­lungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ab. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäf­ti­gungsstaat keinerlei steuerliche Berück­sich­tigung der Vorsor­ge­auf­wen­dungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulasse, sei in den Streitfällen nicht erfüllt. Bei der Lohnver­steuerung in den Niederlanden sei durch den Abzug der "Heffingskorting" ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berück­sich­tigung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben gewährt worden.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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