Dokument-Nr. 32542
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.11.2022
Zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per TelefaxPer Telefax eingelegte Klage unwirksam
Das FG Düsseldorf hat zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die für die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf §§ 52a, 52d FGO hinweist, entschieden.
Am 14.03.2022 erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei. Am 29.03.2022 reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift vom 14.03.2022 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.
Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument zwingend
Mit Urteil vom 23.11.2022 wies das FG die Klage ab. Die mit Schriftsatz vom 14.03.2022 per Telefax eingelegte Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehle. Zum einen gelte ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen sei diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermittlungsweg übertragen worden. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei wegen des ab 1.1.2022 in Kraft getretenen § 52 d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum sei der dort genannte Personenkreis - wie etwa Rechtsanwälte - zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts über die Form des Rechtsbehelfs ausreichend
Die zweite Einreichung der Klageschrift am 29.03.2022 sodann als elektronisches Dokument sei außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängere sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, seien Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde. Dies sei in der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2023
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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