21.11.2024
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Dokument-Nr. 32542

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.11.2022

Zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per TelefaxPer Telefax eingelegte Klage unwirksam

Das FG Düsseldorf hat zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungs­mä­ßigkeit einer Rechts­behelfs­belehrung, die für die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf §§ 52a, 52d FGO hinweist, entschieden.

Am 14.03.2022 erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechts­an­walts­so­zietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei. Am 29.03.2022 reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozess­be­voll­mäch­tigten, die Klageschrift vom 14.03.2022 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruch­s­ent­scheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.

Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument zwingend

Mit Urteil vom 23.11.2022 wies das FG die Klage ab. Die mit Schriftsatz vom 14.03.2022 per Telefax eingelegte Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorge­schriebenen Form fehle. Zum einen gelte ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen sei diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermitt­lungsweg übertragen worden. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei wegen des ab 1.1.2022 in Kraft getretenen § 52 d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum sei der dort genannte Personenkreis - wie etwa Rechtsanwälte - zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Wiedergabe des Geset­zes­wortlauts über die Form des Rechtsbehelfs ausreichend

Die zweite Einreichung der Klageschrift am 29.03.2022 sodann als elektronisches Dokument sei außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängere sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechts­be­helfs­be­lehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, seien Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Geset­zes­wortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde. Dies sei in der Rechts­be­helfs­be­lehrung der Fall gewesen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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