21.11.2024
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Dokument-Nr. 18976

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil26.02.2014

Berück­sich­tigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-OptionNegative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einkommen­steuer­erklärung anzuerkennen

Zu den steuerbaren Gewinnen aus Termin­ge­schäften zählen auch Gewinne aus Optio­ns­ge­schäften. Dies gelte auch für die sog. Call-Option. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Anerkennung.

Gewinne aus Optio­ns­ge­schäften zählen zu steuerbaren Gewinnen aus Termin­ge­schäften

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entge­gen­ge­treten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termin­ge­schäften, durch die der Steuer­pflichtige einen Diffe­ren­z­aus­gleich erlange, auch Gewinne aus Optio­ns­ge­schäften zählten. Dies gelte auch für die sog. Call-Option, bei welcher der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgelts das Recht erhalte, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekts zu einem vorher festgelegten Preis (Basis) zu erlangen. Dieses Recht werde beendigt, wenn es zu einem Diffe­ren­z­aus­gleich führe. Erfasst würden nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs im Fall der Durchführung des Basisgeschäfts ebenso wie im Fall eines Barausgleichs bei Derivat­ge­schäften. Erfasst werde die positive wie negative Differenz.

Optionsprämien als Werbungskosten abziehbar

Werde die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos ausgebucht, bleibe das Termingeschäft zwar ohne Diffe­ren­z­aus­gleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, müsse es für das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option - ein Weniger - im Hinblick auf das Gleich­be­hand­lungsgebot ebenso sein, so dass die Optionsprämien als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Das Gesetz verlange vom Steuer­pflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuere ihn nach dem Grundsatz der Leistungs­fä­higkeit. Diese sei aber im Hinblick auf die aufgewandten Optionsprämien ungeachtet der Durchführung eines Diffe­ren­z­aus­gleichs gemindert.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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