18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 5767

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Urteil19.12.2007BundesfinanzhofVIII R 14/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil15.02.2006, 2 K 2393/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil19.12.2007

BFH zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines GmbH-Anteils

Der Verkauf von Anteilen an einer Kapital­ge­sell­schaft führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuer­pflichtigen Veräu­ße­rungs­gewinn nach § 17 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Gleiches gilt für den Verkauf von "Anwartschaften" auf Beteiligungen.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch der schuld­rechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesell­schafts­anteils ("Call-Option") zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört. Er hat dies bejaht und damit eine in der Fachliteratur vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die Kapital­ge­sell­schaft gerichtete Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass sich der Inhaber des Optionsrechts mit dessen Veräußerung den Vermö­gens­zuwachs der Gesell­schafts­anteile verschaffen kann.

Im Urteilsfall war dem Letzterwerber die GmbH-Beteiligung 30 Mio. DM wert. Davon hat er 20 Mio. DM an den Inhaber des Optionsrechts gezahlt und nach Ausübung der Option noch einmal 10 Mio. DM an den optio­ns­ver­pflichteten Gesellschafter. Beim Verkäufer des Optionsrechts war ein steuer­pflichtiger Gewinn auf der Grundlage des Verkaufspreises von 20 Mio. DM zu ermitteln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des BFH vom 12.03.2008

der Leitsatz

EStG § 17 Abs. 1, 2

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Auch eine schuld­rechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter den sonstigen tatbe­stand­lichen Voraussetzungen zu einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapital­ge­sell­schaft eingetretenen Zuwachses an Vermö­gens­substanz ermöglicht.

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