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Dokument-Nr. 33004

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Urteil19.04.2023Finanzgericht Düsseldorf4 K 3119/18 VSt
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.04.2023

Zur Strom­steuer­befreiung des zum Betrieb eines Braunkohle­kraftwerks verwendeten StromsSteuerbefreiung bei Verwendung des Stroms im Rahmen der Stromerzeugung

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Strom­steuer­befreiung ausein­an­der­zu­setzen.

Die Klägerin betrieb u.a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Klägerin Strom, den sie im Wesentlichen für Grund­was­ser­pumpen, Schau­fel­rad­bagger, Bandanlagen und zur Beleuchtung des Tagebaus verwendete. Die abgegrabene Braunkohle wurde im jeweiligen Tagebau mit Bandanlagen zum Tagebaubunker gebracht. Sodann wurde sie über Bandanlagen oder über betriebseigene Eisenbahnen, die von Elektro­lo­ko­motiven bewegt wurden, zum Kraft­werks­bunker befördert und dort - teilweise auch in Fabriken - verkleinert und von Fremdteilen befreit. In den Kraftwerken wurde die Braunkohle im Anschluss durch diverse Techniken in Kohlekesseln zu Strom verwertet.

Streit um Steuer­ver­güns­tigung

Das beklagte Hauptzollamt kam u.a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuer­be­günstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brenn­stoff­ver­sorgung, d.h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlemühle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch für die Entfernung von Aschen aus den Brennräumen zu. Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Klägerin im anschließenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte Strom, der für den Input des Strom­er­zeu­gungs­vorgangs notwendig sei, von der Strom­steu­er­be­freiung erfasst werden. Diese Voraussetzung erfüllten alle Verbräuche, denn der Betrieb eines Braun­koh­le­kraftwerks sei von der Kohlegewinnung bis zur Entsorgung von Abfallprodukten ein einheitlicher Prozess. Tagebau und Braunkohlekraftwerk bildeten eine dauerhafte wirtschaftliche und technische Strom­er­zeu­gungs­einheit, die nicht künstlich in selbständige Einzelbetriebe zerlegt werden könne.

Klage teilweise erfolgreich

Unter Berück­sich­tigung der seitens des Finanzgerichts zunächst eingeholten Vorab­ent­scheidung des EuGH gab das FG der Klage teilweise statt. Die Steuerbefreiung setze demnach voraus, dass die Verwendung des elektrischen Stroms im Rahmen der Stromerzeugung erfolge, aber nicht zur Herstellung bzw. Gewinnung eines Energie­er­zeug­nisses wie Braunkohle. Damit seien Vorgänge wie ihre Förderung im Tagebau und ihr Transport zum Zwecke der Lagerung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Klägerin habe allerdings Anspruch auf die Strom­steu­er­be­freiung für sämtliche Stromentnahmen, die aufgrund der Förderung, des Transports von Rohbraunkohle und der entsprechenden Verwendungen innerhalb der Kraft­werks­gelände durch Einsatz von Bekoh­lungs­baggern, Bekoh­lungs­bändern und Kohlemühlen anfielen.

Steuerbefreiung bei Unent­behr­lichkeit für technologischen Prozess der Stromerzeugung

Die Steuerbefreiung könne sich nämlich auf die an die Herstellung anschließende Umwandlung und Aufbereitung eines Energie­er­zeug­nisses in Kraftwerken zum Zweck der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich seien und hierzu unmittelbar beitrügen. Aus diesem Grund seien nicht nur Stromentnahmen in den Fabriken steuerbefreit, soweit die in die Bunker der Fabriken beförderte Braunkohle gebrochen, von Fremdteilen befreit und verkleinert werde, sondern auch der Strom, der zum Abtransport der Asche aus den Kraftwerken verwendet werde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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