18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Entscheidung21.04.2021

Gewährung des Begünstigungs­transfers erfordert keine Erb­auseinander­setzung innerhalb von sechs MonatenZeitablauf von drei Jahren steht Übergang der Erbschaft­steuer­begünstigungen vom Bruder auf den Kläger nicht entgegen

Die Erbschaft­steuer­begünstigungen für den Erwerb von Betrie­bs­vermögen und eines Familienheims können vom Erben auf einen Dritten übergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung begünstigtes Vermögen übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung setzt dieser Begünstigungs­transfer nicht voraus, dass die Erb­auseinander­setzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörten u.a. eine Komman­dit­be­tei­ligung des Vaters und mehrere Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betrie­bs­ver­mögens und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13c ErbStG gewährt. Weiterhin kam für eine nach dem Erbfall vom Kläger bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Kläger begehrt Änderung seiner Erbschaft­steu­er­fest­setzung

Zum Zwecke der Erbaus­ein­an­der­setzung trafen die Brüder im Jahr 2018 eine Vereinbarung. Der Bruder übertrug dem Kläger den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke wurden zwischen den Brüdern aufgeteilt. Anschließend beantragte der Kläger beim Finanzamt eine Änderung seiner Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach der Vermö­gens­auf­teilung seien ihm die erbschaft­steu­er­lichen Begünstigungen für das Betrie­bs­vermögen und das Familienheim statt bisher zu 50 % in vollem Umfang zu gewähren.

Finanzamt lehnt Beschei­d­än­derung ab

Das Finanzamt lehnte eine Beschei­d­än­derung ab. Eine Erbaus­ein­an­der­setzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah - also innerhalb von sechs Monaten - nach dem Erbfall erfolge. Im Streitfall seien zwischen dem Erbfall und der Erbaus­ein­an­der­setzung jedoch drei Jahre vergangen.

FG: Keine Erbaus­ein­an­der­setzung innerhalb von 6 Monaten

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Düsseldorf entschied, dass der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem Übergang der Erbschaft­steu­er­be­güns­ti­gungen vom Bruder auf den Kläger nicht entgegensteht. Die Richter führten aus, dass das Gesetz keine Frist enthalte, innerhalb derer die Erbaus­ein­an­der­setzung zu erfolgen habe. Im Streitfall sei der für einen Begüns­ti­gungs­transfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermö­gens­auf­teilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Ausein­an­der­setzung - etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewer­tungs­fragen - erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willen­s­ent­schlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.

Auch Steuerbefreiung für Familienheim in vollem Umfang zu berücksichtigen

Bei der Neuberechnung der Erbschaftsteuer wird das Finanzamt auch die Steuerbefreiung für ein Familienheim in vollem Umfang zu berücksichtigen haben. Der Senat hielt es für unschädlich, dass der Bruder die persönlichen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung nicht erfüllte. Entscheidend sei, dass er dem Kläger abstrakt begüns­ti­gungs­fähiges Vermögen übertragen habe und der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfülle.

Entscheidung nicht rechtskräftig

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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