21.11.2024
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Urteil24.11.2022Finanzgericht Düsseldorf14 K 392/22 G,F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.11.2022

FG Düsseldorf zum Schach­tel­privileg bei BeteiligungenVorbesitzzeiten der Rechts­vor­gängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen

Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schach­tel­privileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungs­zeit­raumes" bestand. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Allein­ge­sell­schafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden in dessen Sonder-Betrie­bs­vermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert. Im April 2016 beschloss die Gesell­schaf­ter­ver­sammlung der Klägerin eine Stamm­ka­pi­ta­l­e­r­höhung. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäfts­anteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäfts­anteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin als sog. qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Allein­ge­sell­schafterin der B-GmbH eine Gewin­n­aus­schüttung.

Finanzamt lehnt Kürzung des Gewerbeertrags ab

Im Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine Kürzung des durch die Gewin­n­aus­schüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungs­zeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schach­tel­pri­vilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungs­zeitraums mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei.

FG: Schach­tel­privileg hier anwendbar

Das FG gab der Klage statt. Für Zwecke des Schach­tel­pri­vilegs gelte zwar das Stich­tags­prinzip, so dass es auf den Beginn des Erhebungs­zeit­raumes ankomme. Im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechts­vor­gängerin nach den Vorschriften des UmwStG zuzurechnen. Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hatte, war zum Zeitpunkt des Redak­ti­o­ns­schlusses noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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