21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil04.12.2014

Benzinkosten auch bei Anwendung der 1 %-Regelung abziehbarArbeitnehmer, die teilweise selbst Kosten des Firmen-PKW tragen, dürfen nicht gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt werden, deren Arbeitgeber alle Kosten übernehmen

Wer als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der 1 %-Regelung einen Firmenwagen überlassen erhält und mit diesem sowohl berufliche als auch private Fahrten macht, kann, wenn er die Benzinkosten hierfür selber tragen muss, diese als Werbungskosten komplett bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger, ein Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Finanzgericht: Benzinkosten komplett abziehbar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten PKW-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungs­kos­te­nabzug.

Arbeitnehmer muss nur seine Werbungskosten nachweisen

Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen. Eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1 %-Regelung werde die Ungleich­be­handlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die PKW-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf (pm/pt)

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