18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss21.08.2009

Ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Abzugs­be­schränkung für Arbeits­zim­me­r­auf­wen­dungenStreit um häusliches Arbeitszimmer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung im vorläufigen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der seit dem Veran­la­gungs­zeitraum 2007 geltenden Abzugs­be­schränkung für häusliche Arbeitszimmer bejaht.

Die Antragsteller sind Eheleute. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als freier Journalist. Die Ehefrau war als Bauingenieurin im Außendienst nicht­selb­ständig tätig. In ihren Steue­r­er­klä­rungen für die Streitjahre machten sie Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Ehefrau als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin darstelle, nicht zum Abzug zu.

Die Frage der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG wurde bereits dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt

Der Senat bejahte zunächst das Rechts­schut­z­in­teresse für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Tatsache, dass das Finanzamt die Steuer­fest­set­zungen für die Jahre 2007 und 2008 im Hinblick auf die Anwendung der Abzugs­be­schränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für vorläufig im Sinne des § 165 AO erklärt hatte, stünde dem nicht entgegen. Auch in der Sache hielt der Senat den Antrag für begründet. Er verwies auf den Beschluss des FG Münsters vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08 E), das den dortigen Rechtsstreit dem BVerfG (2 BvL 13/09) vorgelegt hat. Letztlich ließ der Senat jedoch offen, ob er die Abzugs­be­schränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 ebenfalls für verfassungswidrig hält. Für die Aussetzung der Vollziehung reichten ihm die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Insoweit schloss er sich der Entscheidung des Nieder­säch­sischen FG vom 2. Juni 2009 (7 V 76/09) an, die der BFH zwischen­zeitlich durch Beschluss vom 25. August 2009 (VI B 69/09) bestätigt hat.

Quelle: ra-online, Finanzgerichts Düsseldorf

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