18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil14.01.2013

Mehrjährige Entsendung ist nicht mit einer vorübergehenden Auswärt­s­tä­tigkeit gleichzusetzenAbzug von Mietauf­wen­dungen nur bei Auwärt­s­tä­tigkeit oder doppelter Hausführung möglich

Handelt es sich in Folge einer mehrjährigen Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte, so sind Mietauf­wen­dungen nicht abzugsfähig, wenn keine Auswärt­s­tä­tigkeit oder doppelte Haushalts­führung vorliegt. Bei Fahrt­auf­wen­dungen ist lediglich die Entfer­nungs­pau­schale zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs hervor.

In dem vorzuliegenden Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochter­ge­sell­schaft einer deutschen Konzernmutter entsendet wird. In der Sache ging es darum, ob der Kläger, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätig­keits­stätte im Ausland (nach Dienst­rei­se­grund­sätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte.

Ausländische Tätig­keits­stätte ist als regelmäßige Tätig­keits­stätte anzusehen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Fahrtaufwendungen sei allein die Entfernungspauschale zu gewähren, nicht jedoch ein Abzug der tatsächlichen Kosten. Bei der ausländischen Tätig­keits­stätte handele es sich nämlich in Folge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Mietauf­wen­dungen seien nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärt­s­tä­tigkeit noch eine doppelte Haushalts­führung vorgelegen habe; der Lebens­mit­telpunkt des Klägers habe am Beschäf­ti­gungsort gelegen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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