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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.07.2014

Kein taggenauer Ansatz von nicht abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und BetriebsstätteTaggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes würde gesetzgeberisch intendierten Verein­fa­chungszweck widersprechen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass nicht abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte für jeden Kalendermonat pauschal mit ,03 % des Listenpreises pro Entfernungs­kilometer zu bemessen sind. Ein taggenauer Ansatz mit ,002 % des Listenpreises je Entfernungs­kilometer lasse sich nach Auffassung des Gerichts dem Gesetz nicht entnehmen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Ärztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Das beklagte Finanzamt behandelte daher ,03 % des Brutto­lis­ten­preises des PKW pro Monat und Entfer­nungs­ki­lometer als nicht­ab­zugs­fähige Betriebsausgaben, berücksichtigte aber die so genannte Entfernungspauschale für 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren. Die Klägerin beantragte hingegen, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit ,002 % des Brutto­lis­ten­preises anzusetzen. Der Bundesfinanzhof habe bestätigt, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe.

Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betrie­bs­aus­ga­ben­kürzung für Steuer­pflichtigen zumutbar

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die nicht abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben für jeden Kalendermonat mit ,03 % des Listenpreises pro Entfer­nungs­ki­lometer bemessen. Ein taggenauer Ansatz mit ,002 % des Listenpreises je Entfer­nungs­ki­lometer lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das Gericht schließe sich der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zur korre­spon­die­renden Vorschrift für den Bereich der Überschuss­e­in­künfte nicht (mehr) an. Zwar gehe er davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssten. Die Ausführungen des Bundes­fi­nanzhofs überzeugten jedoch nicht. Sie stünden im Widerspruch zum Geset­zes­wortlaut, der den Ansatz von ,03 % des Listenpreises pro Monat vorsehe. Auch Systematik, Entste­hungs­ge­schichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften rechtfertigten keinen taggenauen Ansatz. Insbesondere könne dem Steuer­pflichtigen die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betrie­bs­aus­ga­ben­kürzung zugemutet werden. Die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes widerspreche dem gesetzgeberisch intendierten Verein­fa­chungszweck.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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