23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.04.2008

Tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für Besteu­e­rungs­zu­schlag maßgeblich

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1 %-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich ,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach dem Bundesfinanzhof darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Dem Kläger, einem Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter, wurde von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das Finanzamt sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Brutto­a­r­beitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzof beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätig­keits­s­tätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der Bundesfinanzhof die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/08 des BFH vom 11.06.2008

der Leitsatz

1. Sucht ein Außen­dienst­mi­t­a­r­beiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheins­be­weises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeits­rechtlich untersagt ist.

3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit ,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfer­nungs­ki­lometer vorzunehmen.

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