18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 31987

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil12.04.2022

Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlus­t­re­a­li­sierungGmbH war bei Insol­ven­z­er­öffnung nicht vermögenslos

Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlus­t­re­a­li­sierung i.S.d. § 17 EStG. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäfts­anteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 €. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 320.000 €, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insol­ven­z­er­öff­nungs­antrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 € sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 €.

Insol­venz­ver­fahren eröffnet und Masseun­zu­läng­lichkeit angezeigt

Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseun­zu­läng­lichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insol­venz­ver­walters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen in Höhe von 16.000 € erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000 € für die Insolvenzmasse frei.

FG lehnt begehrte Verlust­be­rück­sich­tigung nach § 17 EStG ab

Im Verfahren begehrte die Klägerin für den Veran­la­gungs­zeitraum 2014 die Berück­sich­tigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 €. Infolge der Insol­ven­z­er­öffnung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darle­hens­for­derung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaf­fungs­kosten auf die Beteiligung geführt. Der Beklagte lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veran­la­gungs­zeitraum 2014 ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaf­fungs­kosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte Darlehen hätte bereits keinen eigen­ka­pi­ta­ler­set­zenden Charakter gehabt.

FG: Kein Auflö­sungs­verlust zu berücksichtigen

Das FG hat die Klage abgewiesen. Im Streitjahr sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insol­venz­ver­walters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflö­sungs­be­schlusses, also dem Zeitpunkt der Insol­ven­z­er­öffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 € vom Insol­venz­ver­walter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insol­ven­zan­fechtung unterlägen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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