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Finanzgericht Düsseldorf Urteil08.07.2022

Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungs­handlung darstellenFG Düsseldorf hat Klage als unbegründet abgewiesen

Das Anfordern von Unterlagen kann eine Prüfungs­handlung darstellen, durch die eine den Ablauf der Festset­zungsfrist hemmende Außenprüfung wirksam beginnt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden,

Die Klägerin reichte ihre Umsatz­steu­e­r­er­klärung 2015 im Jahr 2016 beim beklagten Finanzamt ein. Nachdem im Dezember 2020 bereits mit einer Außenprüfung für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 begonnen worden war, erweiterte der Prüfer den Prüfungs­zeitraum mit Schreiben vom 15.12.2020 (Eingang laut Kanzleistempel des Prozess­be­voll­mäch­tigten am 21.12.2020) auf die Umsatzsteuer 2015. Als voraus­sicht­licher Prüfungsbeginn war der 21.12.2020 angegeben. Mit Fax vom 18.12.2020, das auf die Erweiterung der Betriebsprüfung Bezug nahm, forderte der Prüfer bestimmte Unterlagen für 2015, wie Eingangs-/Ausgangs­rech­nungen, elektronische FiBu-Daten etc., an. Zudem bat er um die Beantwortung mehrerer, ausführlich formulierter Fragen für den Zeitraum 2016 bis 2018. Eine Frage betraf dabei die Errichtung und die Veräußerung von Bauten auf einem in 2015 erworbenen Grundstück.

Streit um die Festset­zungsfrist

Nach Abschluss der Betriebsprüfung im Jahr 2021 erließ der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Dagegen wandte die Klägerin ein, der Umsatz­steu­er­be­scheid 2015 habe nicht geändert werden dürfen, da die reguläre Festsetzungsfrist am 31.12.2020 abgelaufen sei. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO greife nicht. Reine Vorbe­rei­tungs­hand­lungen wie die Versendung einer Prüfungs­a­n­ordnung bzw. die Anforderung allgemeiner Unterlagen mit Schreiben vom 18.12.2020 führten noch nicht zu einer Ablaufhemmung. Zudem seien in zeitlicher Hinsicht vor dem in der Prüfungs­a­n­ordnung angegebenen Prüfungsbeginn, dem 21.12.2021, durchgeführte Tätigkeiten lediglich als Prüfungs­vor­be­rei­tungen zu bewerten. Nach dem 21.12.2021 bis zum Jahresende seien aber keine Prüfungs­hand­lungen vorgenommen worden.

FG bejaht Ablaufhemmung der Festset­zungsfrist - Prüfung mit der Anforderung der Unterlagen

Das FG bejahte eine Ablaufhemmung der Festset­zungsfrist wegen der am 18.12.2020 begonnenen Außenprüfung. Die ergänzende Prüfungs­a­n­ordnung vom 15.12.2020 und die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 18.12.2020 wertete das Gericht als Beginn der Außenprüfung für die Umsatzsteuer 2015. Das Vorlageersuchen habe konkrete Ermitt­lungs­maß­nahmen auch für das Jahr 2015 zum Inhalt gehabt und stelle insoweit eine Prüfungs­handlung dar, die über eine bloße Vorbe­rei­tungs­handlung hinausgehe. Für eine Prüfungs­handlung sei nicht erforderlich, dass der Prüfer auf einen bestimmten Einzel­sach­verhalt bezogene Unterlagen anfordere oder Fragen stelle. Anhaltspunkte für bloße Schein­hand­lungen, die lediglich den Zweck verfolgten, die Ablaufhemmung herbeizuführen, konnte der Senat nicht ersehen.

Tatsächliche Bekanntgabe der ergänzenden Prüfungs­a­n­ordnung unschädlich

Unschädlich sei ferner, dass die tatsächliche Bekanntgabe der ergänzenden Prüfungs­a­n­ordnung der Prüfungs­handlung nachfolgte, denn für die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass die Prüfung mit der Anforderung der Unterlagen am 18.12.2020 bereits begonnen habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt, die unter dem Az. V B 75/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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