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Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.06.2010
Keine Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses bei zeitnaher Rückgewährung der MietzahlungenVertragsbedingungen müssen den sonst zwischen Fremden geschlossenen Verträgen entsprechen
Bei Mietverhältnissen zwischen Ehegatten sollte genau darauf geachtet werden, dass die Mietzahlungen nicht zeitnah zurückgewährt wird. Ist dies der Fall muss das Finanzamt den Mietvertrag nicht anerkennen. Auch wenn die Rechtsprechung es nahen Angehörigen freistellt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind, müssen Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen dabei aber eindeutig und ernstlich vereinbart seien, damit sie steuerlich anerkannt werden können. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Der Ehemann des zugrunde liegenden Streitfalls erzielte als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich vorrangig um die Sorge und Erziehung der in den Jahren 1996 und 1999 geborenen Kinder. Darüber hinaus war die Ehefrau als psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin selbständig tätig. Die Eheleute erwarben ein Grundstück auf dem sie gemeinsam ein Einfamilienhaus errichteten. Daneben gab es einen separaten Anbau (ca. 74 qm), den der Ehemann als Praxisräume an die Ehefrau vermietete. Die Anschaffungskosten für den Anbau trug der Ehemann allein. Die Miete überwies die Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes, über welches sie jedoch mitverfügungsberechtigt war. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte das zwischen den Eheleuten geschlossene Mietverhältnis nicht an.
Verträge zwischen Ehegatten nur bei Eindeutigkeit und ernstlicher Vereinbarung anzuerkennen
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte insoweit der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage in diesem Punkt als unbegründet ab. Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stünde es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten steuerlich aber nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart seien, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen.
Gericht hat Zweifel an Eindeutigkeit der Vereinbarung über Gegenstand des Mietverhältnisses
Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es aber darauf nicht angekommen, weil das Mietverhältnis im Streitjahr jedenfalls nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Daran fehle es, wenn die Miete – wie im Streitfall – nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt werde, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf
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