15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.06.2010

Keine Anerkennung eines Ehegat­ten­miet­ver­hält­nisses bei zeitnaher Rückgewährung der MietzahlungenVertrags­be­din­gungen müssen den sonst zwischen Fremden geschlossenen Verträgen entsprechen

Bei Mietver­hält­nissen zwischen Ehegatten sollte genau darauf geachtet werden, dass die Mietzahlungen nicht zeitnah zurückgewährt wird. Ist dies der Fall muss das Finanzamt den Mietvertrag nicht anerkennen. Auch wenn die Rechtsprechung es nahen Angehörigen freistellt, ihre Rechts­ver­hältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind, müssen Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen dabei aber eindeutig und ernstlich vereinbart seien, damit sie steuerlich anerkannt werden können. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Der Ehemann des zugrunde liegenden Streitfalls erzielte als Chefarzt Einkünfte aus nicht­selb­ständiger und selbständiger Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich vorrangig um die Sorge und Erziehung der in den Jahren 1996 und 1999 geborenen Kinder. Darüber hinaus war die Ehefrau als psychologische Psycho­the­ra­peutin und Kinder- und Jugendlichen-Psycho­the­ra­peutin selbständig tätig. Die Eheleute erwarben ein Grundstück auf dem sie gemeinsam ein Einfamilienhaus errichteten. Daneben gab es einen separaten Anbau (ca. 74 qm), den der Ehemann als Praxisräume an die Ehefrau vermietete. Die Anschaf­fungs­kosten für den Anbau trug der Ehemann allein. Die Miete überwies die Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes, über welches sie jedoch mitver­fü­gungs­be­rechtigt war. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte das zwischen den Eheleuten geschlossene Mietverhältnis nicht an.

Verträge zwischen Ehegatten nur bei Eindeutigkeit und ernstlicher Vereinbarung anzuerkennen

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte insoweit der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage in diesem Punkt als unbegründet ab. Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs stünde es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechts­ver­hältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten steuerlich aber nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart seien, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden und die Vertrags­be­din­gungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen.

Gericht hat Zweifel an Eindeutigkeit der Vereinbarung über Gegenstand des Mietver­hält­nisses

Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietver­hält­nisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietver­hält­nisses und der tatsächliche Beginn des Mietver­hält­nisses nicht überein. Letztlich sei es aber darauf nicht angekommen, weil das Mietverhältnis im Streitjahr jedenfalls nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Daran fehle es, wenn die Miete – wie im Streitfall – nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt werde, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet sei.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Düsseldorf

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