18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil14.08.2015

Keine Umsatz­steuer­befreiung für "Gesund­heits­telefon"telefonischen Beratungs­leis­tungen sind nicht als Heilbe­hand­lungen im Bereich der Humanmedizin anzusehen

Telefonische Beratungs­leis­tungen für Krankenkassen durch externe Drittanbieter sind weder in Form eines Gesund­heits­te­lefons noch in Form von Patienten­begleit­programmen als Heilbe­hand­lungen im Bereich der Humanmedizin anzusehen und daher auch nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein sogenanntes "Gesund­heits­telefon", über das Versicherte medizinisch beraten werden. Zudem führt sie sowohl für gesetzliche Krankenkassen als auch für Pharma­un­ter­nehmen sogenannte Patien­ten­be­gleit­pro­gramme durch. Daran nehmen Patienten teil, die unter chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden und deren gesundheitliche Situation durch eine laufende Betreuung verbessert werden soll. Auch diese Betreu­ungs­leistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Kranken­schwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle wird ein Arzt hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatz­steu­erfrei seien, und stellte entsprechende Rechnungen. Dem ist das Finanzamt entge­gen­ge­treten.

Telefonischen Beratungs­leis­tungen dienten nicht der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesund­heits­s­tö­rungen

Die Klage beim Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die telefonischen Beratungs­leis­tungen der Klägerin seien weder in Form des Gesund­heits­te­lefons noch in Form der Patien­ten­be­gleit­pro­gramme Heilbe­hand­lungen im Bereich der Humanmedizin. Sie dienten nicht in hinreichendem Maße der Diagnose, Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder Gesund­heits­s­tö­rungen. Denn sie beruhten nicht auf medizinischen Feststellungen, die von entsprechendem Fachpersonal getroffen worden seien. Vielmehr basierten sie allein auf den - unter Umständen laienhaften - Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Vor diesem Hintergrund wiesen auch die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass "ein medizinisches Infor­ma­ti­o­ns­ge­spräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen" könne.

Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen

Die Beratungs­leis­tungen hätten auch keinen hinreichend engen Bezug zu der von den behandelnden Ärzten der Anrufer durchgeführten Heilbehandlung. Zudem seien sie einer Beratung im Rahmen eines konkreten Arzt-Patien­ten­ver­hält­nisses nicht gleichartig. Deshalb stehe auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Versagung der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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