21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.08.2012

Kosten der Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger sind keine außer­ge­wöhnliche BelastungEheleute haben keinen Anspruch auf unbegrenzte Subven­ti­o­nierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Eheschließung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kosten einer Eheschließung auch dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.

Steuer­pflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall solcher so genannter außer­ge­wöhn­licher Belastungen sind Krank­heits­kosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung können dazu gehören.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch u.a. besondere Verwal­tungs­ge­bühren und Aufwendungen für Dolmet­scher­leis­tungen an; außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen.

Auch Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger ist häufig vorkommender Vorfall

Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist; zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förde­rungs­würdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufent­halt­s­er­laubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subven­ti­o­nierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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