Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil10.10.2011
Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen BelastungenAdoptionskosten sind keine zwangsläufigen Ausgaben
Adoptionskosten können nicht als außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Kläger können keine eigenen Kinder zeugen
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (siehe BFH, Urteil v. 16.12.2010 - VI R 43/10 -), müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Finanzgericht: Unterschied zwischen künstlicher Befruchtung und Adoption
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Revision beim Bundesfinanzhof
Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pm/pt)