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Dokument-Nr. 12852

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Urteil10.10.2011Finanzgericht Baden-Württemberg6 K 1880/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • StE 2012, 86Zeitschrift: Steuern der Energiewirtschaft (StE), Jahrgang: 2012, Seite: 86
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren, VI R 60/11
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil10.10.2011

Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenAdoptionskosten sind keine zwangsläufigen Ausgaben

Adoptionskosten können nicht als außer­ge­wöhn­lichen Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 € als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.

Kläger können keine eigenen Kinder zeugen

Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesund­heit­lichen Gründen künstliche Befruch­tungs­me­thoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (siehe BFH, Urteil v. 16.12.2010 - VI R 43/10 -), müsse das auch für Adoptionskosten gelten.

Finanzgericht: Unterschied zwischen künstlicher Befruchtung und Adoption

Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Revision beim Bundesfinanzhof

Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11).

Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pm/pt)

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