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Bundesfinanzhof Urteil10.03.2015

Adoptionskosten können steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenEntschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes sind.

Im zugrunde liegenden Verfahren sah der Bundesfinanzhof die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen nicht als zwangsläufige Krank­heits­kosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

BFH: Adoptionskosten nicht als außer­ge­wöhn­lichen Belastungen abziehbar

Nachdem der VI. Senat des Bundes­fi­nanzhofs in einer sogenannten Diver­gen­zanfrage an den Großen Senat des Bundes­fi­nanzhofs (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des Bundes­fi­nanzhofs zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außer­ge­wöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des Bundes­fi­nanzhofs bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außer­ge­wöhn­lichen Belastungen abziehbar sind (Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84; Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86; Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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