22.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.01.2015

Für Kochboxen gilt ermäßigter Umsatz­steu­ersatz von 7 %Auswahl der Lebensmittel und beigefügtes Rezept stellen lediglich Nebenleistung dar

Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit origi­na­l­ver­packten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatz­steu­ersatz von 7 % anstelle des regulären Steuersatzes von 19 % an. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem einstweiligen Recht­schutz­verfahren.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen seine Kunden mit Lebens­mit­tel­sor­ti­menten beliefert, die mengenmäßig so zusam­men­ge­stellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

FG: Bei Kochboxen ist der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatz­steu­er­gesetz der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, weil es sich bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand lediglich um Nebenleistungen gehandelt habe, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebens­mit­tel­handel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie schmackhafte Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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