21.11.2024
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Urteil02.08.2007Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 5 KNK 1/06
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.08.2007

Ermäßigter Umsatz­steu­ersatz für Sondennahrung

Für flüssige Nahrung, die über eine Ernährungssonde verabreicht wird, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 vH, nicht der Regelsteuersatz von 16 vH. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Höhe des Steuersatzes für Lieferungen zwischen Juli und Dezember 2003 umstritten war. Geklagt hatte ein Unternehmen, das auf entsprechende ärztliche Verordnung Versicherte mit Sondennahrung versorgte und dies dem Versi­che­rungs­träger in Rechnung stellte. Grundlage der Rechts­be­zie­hungen war ein Vertrag, der die Preise für die Sondennahrung festlegte und den Passus enthielt, dass die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet werden könne. Noch vor dem Sozialgericht in Mainz hatte sich das Unternehmen mit seiner Meinung, der Regelsteuersatz könne abgerechnet werden, durchsetzen können.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass nur der ermäßigte Steuersatz abgerechnet werden kann, und die abweichende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Nach dem Umsatz­steu­errecht gilt für Sondennahrung der ermäßigte Steuersatz, weil es sich nicht um Getränke, sondern um eine so genannte "verschiedene Lebens­mit­tel­zu­be­reitung" im Sinne der Vorschriften handelt. Nach dem Europäischen Gerichtshof sind Getränke alle unmittelbar zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten. Davon abzugrenzen sind z.B. Zubereitungen für besondere diätetische Ernäh­rungs­zwecke. Sondennahrung ist ein Ersatz für feste Nahrung. Die Nahrung, die ein Gesunder trinkt, muss zusätzlich zugeführt werden. Auch der verfas­sungs­rechtliche Grundsatz, dass behinderte Menschen nicht benachteiligt werden dürfen, verlangt eine solche Auslegung. Der gegenteiligen Auffassung der Finanz­ver­waltung kann nicht gefolgt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2007

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