24.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.05.2011

FG Berlin-Brandenburg: Lieferung so genannter Pocket-Bikes ins EU-Ausland nicht umsatz­steu­erfreiPocket-Bikes nicht zur Personen- oder Güter­be­för­derung bestimmt und somit keine Fahrzeuge im umsatz­steu­er­lichen Sinne

Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland unterliegen als so genannte inner­ge­mein­schaftliche Lieferungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Für Lieferungen an Privatpersonen gilt das grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht insoweit für die Lieferung neuer Fahrzeuge; diese werden auch bei der Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland nicht mit deutscher Umsatzsteuer belegt. Fahrzeuge in diesem Sinne sind jedoch nicht so genannte Pocket-Bikes, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt.

Pocket-Bikes sind kleine Zweiräder, die sich optisch als möglichst exakte Kopien an existierende Motorräder anlehnen, aber in Deutschland in der Regel nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.

FG verneint unter Verweis auf einschlägige europa­rechtliche und umsatz­steu­er­rechtliche Bestimmungen Umsatz­steu­er­freiheit für Pocket-Bikes

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwies darauf, dass nach den einschlägigen europa­recht­lichen und umsatz­steu­er­recht­lichen Bestimmungen ein Fahrzeug zur Personen- oder Güter­be­för­derung bestimmt sein müsse. Nur wenn das der Fall sei, sei die Lieferung auch an Privatpersonen im EU-Ausland eine inner­ge­mein­schaftliche Lieferung. Pocket-Bikes sind nach Auffassung der Richter keine Fahrzeuge im umsatz­steu­er­lichen Sinne, denn sie sind nicht dazu bestimmt und auch nicht geeignet, Personen oder Güter von einem Ort zu einem anderen zu verbringen. Sie würden vielmehr nur für sportliche Wettkämpfe und - so der Vortrag des klagenden Unternehmers selbst - zum Umherfahren auf privaten Geländen genutzt.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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