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- Berücksichtigung behinderungsbedingter Betreuungsleistungen der ElternFinanzgericht Münster, Urteil25.03.2011, 12 K 2057/10 Kg
- BFH zur Auszahlung des Kindergeldes an den SozialleistungsträgerBundesfinanzhof, Urteil09.05.2009, III R 37/07
- Arbeitslose behinderte Kinder über 21 haben Anspruch auf KindergeldBundesfinanzhof, Urteil19.11.2008, III R 105/07
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.02.2011
FG Berlin-Brandenburg zum Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber den ElternKeine Auszahlung von Kindergeld bei ausreichenden Sozialleitungen
Auch wenn ein volljähriges behindertes Kind ausreichend Leistungen vom Sozialleistungsträger erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeldzahlungen bestehen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Grundsätzlich besteht für volljährige behinderte Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Unterhaltsbedarf = Grundbedarf für nicht behinderte Kinder zzgl. behinderungsbedingten Mehrbedarf
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass sich der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderliche Betrag aus dem sog. Grundbedarf, den das Gesetz für nicht behinderte Kinder mit 7.680 Euro pro Jahr beziffert, und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt. Erhält das Kind Leistungen in mindestens dieser Höhe von einem Sozialleistungsträger, so ist es imstande, sich selbst zu unterhalten, mit der Folge, dass den Eltern des Kindes kein Kindergeld gezahlt wird.
Bei Regress gegenüber Eltern weiterhin Kindergeldanspruch
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Sozialleistungsträger sich einen Teil der Leistungen an das Kind von dessen Eltern erstatten lässt (so genannte Überleitung), so das Finanzgericht. Die Zahlung von Kindergeld solle dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eltern, deren Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, mit Unterhaltsverpflichtungen belastet sind. Die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind könnten demzufolge bei der Prüfung, ob ein Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht auf der Einnahmenseite angesetzt werden. Denn gerade diese Leistungen der Eltern sollen ja durch die Kindergeldzahlung ausgeglichen werden. Nicht anders ist nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts der Fall zu beurteilen, dass die Eltern den Unterhalt nicht unmittelbar an das Kind zahlen, sondern mittelbar über die Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger zum Unterhalt des Kindes beitragen.
Voraussetzung ist Zahlung der Erstattungsbeiträge bei Fälligkeit
Dies gilt allerdings nach dem genannten Urteil nur dann, wenn die Eltern die von dem Sozialleistungsträger geforderten Erstattungsbeträge bei Fälligkeit auch tatsächlich zahlen. Zahlen sie auf Aufforderung des Sozialleistungsträgers nicht, so kommen sie auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht teilweise für den Unterhalt des Kindes auf, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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