21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.02.2011

FG Berlin-Brandenburg zum Kinder­geldan­spruch für behindertes Kind bei Regress des Sozia­l­leis­tungs­trägers gegenüber den ElternKeine Auszahlung von Kindergeld bei ausreichenden Sozialleitungen

Auch wenn ein volljähriges behindertes Kind ausreichend Leistungen vom Sozia­l­leis­tungs­träger erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinder­geld­zah­lungen bestehen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Grundsätzlich besteht für volljährige behinderte Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Bestreitung seines Lebens­un­terhalts nicht ausreichen.

Unter­halts­bedarf = Grundbedarf für nicht behinderte Kinder zzgl. behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf

Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass sich der zur Bestreitung des Lebens­un­ter­haltes erforderliche Betrag aus dem sog. Grundbedarf, den das Gesetz für nicht behinderte Kinder mit 7.680 Euro pro Jahr beziffert, und dem behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf zusammensetzt. Erhält das Kind Leistungen in mindestens dieser Höhe von einem Sozialleistungsträger, so ist es imstande, sich selbst zu unterhalten, mit der Folge, dass den Eltern des Kindes kein Kindergeld gezahlt wird.

Bei Regress gegenüber Eltern weiterhin Kinder­geldan­spruch

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Sozia­l­leis­tungs­träger sich einen Teil der Leistungen an das Kind von dessen Eltern erstatten lässt (so genannte Überleitung), so das Finanzgericht. Die Zahlung von Kindergeld solle dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eltern, deren Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, mit Unter­halts­ver­pflich­tungen belastet sind. Die Unter­halts­leis­tungen der Eltern an das Kind könnten demzufolge bei der Prüfung, ob ein Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht auf der Einnahmenseite angesetzt werden. Denn gerade diese Leistungen der Eltern sollen ja durch die Kinder­geld­zahlung ausgeglichen werden. Nicht anders ist nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts der Fall zu beurteilen, dass die Eltern den Unterhalt nicht unmittelbar an das Kind zahlen, sondern mittelbar über die Inanspruchnahme durch den Sozia­l­leis­tungs­träger zum Unterhalt des Kindes beitragen.

Voraussetzung ist Zahlung der Erstat­tungs­beiträge bei Fälligkeit

Dies gilt allerdings nach dem genannten Urteil nur dann, wenn die Eltern die von dem Sozia­l­leis­tungs­träger geforderten Erstat­tungs­beträge bei Fälligkeit auch tatsächlich zahlen. Zahlen sie auf Aufforderung des Sozia­l­leis­tungs­trägers nicht, so kommen sie auch bei wirtschaft­licher Betrachtung nicht teilweise für den Unterhalt des Kindes auf, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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