21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil25.03.2011

Berück­sich­tigung behin­de­rungs­be­dingter Betreu­ungs­leis­tungen der ElternZur Abzweigung von Kindergeld durch Kommunen

Das Finanzgericht Münster hat weitere Grundsätze aufgestellt, wann Kommunen, die Sozia­l­leis­tungen an behinderte Kinder erbringen, berechtigt sind, im Wege der Abzweigung anstelle der Eltern die Zahlung des Kindergeldes an sich selbst zu verlangen. Danach ist den Eltern das Kindergeld zu belassen, sofern sie selbst für ihr behindertes Kind Aufwendungen zumindest in Höhe des monatlichen Kindergeldes erbringen. In die Berechnung seien - so das Gericht - auch deren eigene Betreu­ungs­leis­tungen für das Kind einzubeziehen. Dies setze aber voraus, dass die Notwendigkeit der Betreuung und deren Durchführung nicht nur pauschal behauptet, sondern konkret dargelegt und glaubhaft gemacht würden.

Im Streitfall bezog eine Mutter für ihren volljährigen schwer­be­hin­derten Sohn, der in ihrem Haushalt lebt, Kindergeld. Die Kommune zahlte an den Sohn fortlaufend Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Aus diesem Grunde beanspruchte sie die Zahlung des Kindergeldes an sich (sog. Abzweigung). Die Mutter hielt dem entgegen, dass sie selbst erhebliche Aufwendungen für ihren Sohn trage. Aufgrund der schweren Herzerkrankung des Sohnes seien hierbei neben den Kosten für eine Fremdbetreuung auch ihre eigenen Betreu­ungs­leis­tungen zu berücksichtigen.

Finanzgericht weist Klage ab

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Mutter Recht und wies die Klage der Kommune auf Abzweigung des Kindergeldes ab. Im Streitfall könne der gesamte Lebensbedarf des schwer­be­hin­derten Sohnes nicht allein aus dessen eigenem Einkommen erbracht werden, so dass davon auszugehen sei, dass die Lücke – die im Streitfall monatlich 191,00 € betrage – aus dem Einkommen der Mutter gedeckt werde.

Eigene Betreu­ungs­leis­tungen der Mutter

Zum Lebensbedarf des Sohnes gehörten neben den nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung auch die eigenen Betreu­ungs­leis­tungen der Mutter. Dies sei deshalb der Fall, da die Mutter sowohl die Notwendigkeit der Betreuung als auch deren Durchführung nach Art und zeitlichem Umfang konkret dargelegt und durch ärztliche Bescheinigungen hinreichend glaubhaft gemacht habe. Maßstab für die Bewertung des eigenen Betreu­ungs­auf­wandes seien die vergleichbaren Kosten für eine Fremdbetreuung, die im Streitfall mit 8,00 € je Stunde anzusetzen seien.

Rein pauschal geltend gemachte eigene Betreu­ungs­kosten der Eltern seien dagegen – so der 12. Senat bereits in der Parallel-Entscheidung 12 K 1891/10 Kg – bei der Ermittlung des Lebensbedarfes des Kindes nicht zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster (pm/pt)

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