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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil10.04.2008
Ausbleiben eines Strukturwandels ist kein rückwirkendes EreignisFinanzbehörde kann erhöhte Investitionszulage nicht zurückverlangen
Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigten, hatten im Jahre 2001 bei bestimmten Investitionen im Fördergebiet einen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage (§ 2 Abs. 7 Investitionszulagengesetz 1999 -InvZulG 1999-).
Im Falle eines Strukturwandels hin zu einem solchen Betrieb war die erhöhte Investitionszulage dabei schon für diejenigen Investitionen zu gewähren, die im Jahr des Strukturwandels und in dem diesem Jahr vorausgehenden Jahr abgeschlossen worden sind und den Strukturwandel bewirkt haben. Setzt eine Finanzbehörde nach Durchführung einer Außenprüfung dementsprechend eine erhöhte Investitionszulage fest, so kann sie diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Nachhinein nicht allein deshalb reduzieren, weil der erwartete Strukturwandel ausgeblieben ist.
Erhöhte Investitionszulage wegen erwartetem Strukturwandel
Im Streitfall hatte ein Unternehmen der Textilreinigungsbranche, das zunächst als handwerklicher Betrieb einzustufen war, im Hinblick auf einen Strukturwandel zum verarbeitenden Gewerbe die erhöhte Investitionszulage beantragt und erhalten. Später stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass der zum Zeitpunkt der Festsetzung der erhöhten Investitionszulage erwartete Strukturwandel tatsächlich nicht stattgefunden habe, und änderte den mittlerweile bestandskräftigen Investitionszulagenbescheid wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses.
Ausbleiben eines zukünftigen Strukturwandels stellt kein rückwirkendes Ereignis
Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit Erfolg. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vertraten die Auffassung, dass das Ausbleiben des zukünftigen Strukturwandels kein rückwirkendes Ereignis darstelle, da es gerade keine Änderung des Sachverhalts gegeben habe, sondern lediglich eine von der Behörde erwartete Änderung des Sachverhalts - nämlich der Strukturwandel - ausgeblieben sei. Die Behörde hätte, so das Gericht, den Bescheid unter Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO erlassen müssen, um später auf die Entwicklung reagieren zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.06.2008
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