21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil06.03.2019

Aus der Landeskasse gezahlte Aufwands­ent­schädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin können steuerpflichtig seinAufwands­ent­schädigungen nur in Höhe des Freibetrags steuerfrei

Die aus der Landeskasse an eine als ehrenamtliche Betreuerin für ihre selbständige Tätigkeit gezahlten Aufwands­ent­schädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Klage der Klägerin auf vollumfängliche Steuerbefreiung blieb erfolglos. Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behin­der­tenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozial­un­ter­nehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig. Ihr Aufwen­dungs­ersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg "Auslagen in Rechtssachen" bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und im Justiz­ver­gütungs- und Entschä­di­gungs­gesetz festgesetzt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezi­a­l­vor­schrift der von der Klägerin genannten Steuer­be­frei­ungsnorm § 3 Nr. 12 EStG vor.

Gesetzgeber schafft nach Geset­zes­be­gründung neue Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift für ehrenamtliche Betreuer

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zum einen seien die Vergütungen an die Klägerin im Haushaltsplan nicht als Aufwand­s­ent­schä­digung ausgewiesen. Dies sei jedoch nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, der Systematik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG erforderlich. Auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs habe der Gesetzgeber umgehend reagiert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu gefasst. Zum anderen habe der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streitjahr 2011 nach der Geset­zes­be­gründung eine neue Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27815

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI