14.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil13.11.2017

Gewährung des Pflege­pau­sch­betrags bei Erhalt einer Aufwands­entschädigung für ehrenamtliche Betreuer ausgeschlossenAufwands­entschädigung des Betreuers steht Pflege­pau­sch­betrag entgegen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Betreuer keinen Anspruch auf einen Pfleg­pau­sch­betrag hat, wenn die zu pflegenden Personen in einem Heim untergebracht sind und der Betreuer für übernommene Fahrten außerhalb des Heims und Bewegungs­übungen mit der Pflegeperson bereits eine Aufwands­entschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist zum Betreuer von Frau A (Jahrgang 1925) und ihrem Sohn B (Jahrgang 1946) bestellt worden. Beide betreuten Personen wohnen seit Oktober 2012 in Pflegeheimen. Der Kläger erhielt im Jahr 2015 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 Euro. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2015 machte er Pflege­pau­sch­beträge in Höhe von jeweils 924 Euro für beide Betreuten geltend. Dies lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf die Heimun­ter­bringung der Betreuten ab.

Kläger macht Pflege­pau­schal­betrag geltend

Mit der Klage machte der Kläger (nur noch) den Pauschbetrag für B geltend. Dieser habe die Pflegestufe II, sitze im Rollstuhl und erhalte die Körperpflege durch das Heimpersonal. Er selbst, der Kläger, führe aber alle Fahrten außerhalb des Heims durch, mache Bewegungs­übungen mit B, unterhalte sich mit ihm und übernehme sonstige Aufgaben.

FG: Kläger hat bereits Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Betreuung erhalten

Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Gewährung des Pflege­pau­sch­betrags setze zunächst voraus, dass der Steuer­pflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalte. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da der Kläger eine Aufwand­s­ent­schä­digung für ehrenamtliche Betreuer erhalten habe. Dass diese unabhängig vom Pflegesatz zu gewähren sei, sei nicht maßgebend.

Mindest­pfle­gedauer nicht erreicht

Ungeachtet dessen erreiche die Tätigkeit des Klägers nicht die vorausgesetzte Mindest­pfle­gedauer. Überwiegend werde eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang - mindestens 10 % - gefordert. Dass der Kläger diesen Zeitaufwand erbracht habe, sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Kläger selbst beziffere seinen Aufwand auf 2,5 Stunden pro Woche, wohingegen der wöchentliche Pflegeaufwand des Heims mit 24,73 Stunden angegeben worden sei.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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